Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 39)
Änderung der Vertretungsbefugnis nach § 39 GmbHG ist auch dann anzumelden und einzutragen, wenn diese Vertretungsbefugnis vor Anmeldung wieder wegfällt
1. Wird dem Geschäftsführer einer GmbH Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt, ist diese Änderung der Vertretungsbefugnis nach § 39 GmbHG auch dann anzumelden und einzutragen, wenn diese Vertretungsbefugnis vor der Anmeldung wieder wegfällt.
2. Erledigt sich eine Beschwerde im Verfahren nach dem FamFG, weil die erstinstanzliche Beanstandung während des Beschwerdeverfahrens beseitigt wird, kann das Verfahren nach § 62 FamFG auf die Kosten beschränkt werden.
(alle amtl.)
OLG Frankfurt 10.1.2024, 21 W 60/23
Zur Kostentragungspflicht der Antragsteller im Beschwerdeverfahren
1. § 15 SpruchG ist als abschließende Kostenregelung anzusehen, so dass der Anwendungsbereich der weiteren Kostenregelungen des FamFG über § 17 Abs. 1 SpruchG nicht in Betracht kommt.
2. Den Antragstellern können daher auch nicht ausnahmsweise gem. § 84 FamFG die außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren auferlegt werden (entgegen OLG München v. 13.12.2016 - 31 Wx 186/16, AG 2017, 203).
(alle amtl.)
BGH 12.3.2024, XI ZB 2/22
Prospekthaftung bei Schiffsfonds; Konkurrenzen zwischen spezialgesetzlicher und bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung
1. Zu den Prospektangaben bei einem Schiffsfonds hinsichtlich der Verdrängung kleinerer Schiffsklassen durch größere Schiffe (sog. Kaskadeneffekt) und der Reduktion des Einsatzes kleinerer Schiffe auf Zubringerdienste und die damit verbundene Erhöhung der Containerumschlagszahlen (sog. Transshipment-Effekt).
2. Zur Vertretbarkeit der Prognose von Betriebskostensteigerungen bei einem Schiffsfonds.
(alle amtl.)
BFH 12.12.2023, IX R 15/23
Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG bei teilentgeltlicher Übertragung eines GmbH-Anteils
1. NV: Werden im Privatvermögen gehaltene GmbH-Anteile im Wege einer gemischten Schenkung teilentgeltlich auf den Erwerber übertragen, ist die Übertragung nach dem Verhältnis der tatsächlichen Gegenleistung zum Verkehrswert der übertragenen Anteile in eine entgeltliche Anteilsübertragung (Veräußerung i.S.v. § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 EStG) und eine unentgeltliche Anteilsübertragung (i.S.v. § 17 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 5 EStG) aufzuteilen (Anschluss an Urteil des BFH v. 17.7.1980 - IV R 15/76, BFHE 131, 329 = BStBl. II 1981, 11).
2. NV: Der Veräußerungsgewinn ermittelt sich aus der Differenz zwischen dem Veräußerungspreis und den auf den entgeltlichen Teil entfallenden Anschaffungskosten der Anteile.
(alle amtl.)