Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 42)
Eintragung einer Vor-GmbH & Co. KG
Eine Kommanditgesellschaft darf nicht in das Handelsregister eingetragen werden, wenn ihre Komplementärin eine Gesellschaft ist, die ihrerseits in das Handelsregister eingetragen werden muss, aber noch nicht eingetragen worden ist.
(amtl.)
OLG München 29.2.2024, 17 W 1163/23 e
Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrens; Bestätigungsvermerk als Kapitalmarktinformation; Aussetzung
1. Im Rahmen der Prüfung der Aussetzung eines Verfahrens aufgrund des § 8 KapMuG ist auch der Frage nachzugehen, ob die Voraussetzungen einer Vorlage für das von der Entscheidung über die Aussetzung betroffene Verfahren vorliegen.
2. Bestätigungsvermerke eines Abschlussprüfers sind öffentliche Kapitalmarktinformationen i.S.d. § 1 KapMuG.
3. Der Anwendungsbereich des KapMuG beschränkt sich nicht auf Klagen von Kapitalanlegern.
(alle nicht amtl.)
BFH 16.4.2024, VIII R 3/21
Klagebefugnis der inländischen Feststellungsbeteiligten einer ausländischen Personengesellschaft bei Streit über die Auslegung und Anerkennung der Gewinnverteilungsabrede
1. Eine Klagebefugnis der inländischen Feststellungsbeteiligten einer ausländischen (Fonds-)Personengesellschaft gem. § 48 Abs. 1 Nr. 4 FGO ist gegeben, wenn über die Auslegung und steuerrechtliche Anerkennung der Gewinnverteilungsabrede Streit besteht.
2. Die Klagebefugnis der Gesellschafter entfällt auch nicht deshalb zugunsten einer alleinigen Klagebefugnis der Gesellschaft gem. § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO, weil das Finanzamt aus der Nichtanerkennung der Gewinnverteilungsabrede den Schluss zieht, dass kapital-disproportionale Gewinnanteile aus einem Carried Interest auf Ebene der Fondsgesellschaft als Tätigkeitsvergütungen und Aufwendungen der Gesellschaft zu behandeln sind und dies in der Ermittlung der festzustellenden Einkünfte auf der Gesellschaftsebene berücksichtigt wird.
(alle amtl.)
BFH 7.2.2024, I R 36/23
Verfassungsmäßigkeit der Geltung des § 8 Nr. 5 GewStG für Auslandsdividenden aus Streubesitz im Erhebungszeitraum 2001
Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes darüber eingeholt, ob § 36 Abs. 4 des Gewerbesteuergesetzes i.d.F. des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes vom 20.12.2001 (BGBl. I 2001, 3858, BStBl. I 2002, 35) auch insoweit gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes verstößt, als er § 8 Nr. 5 des Gewerbesteuergesetzes i.d.F. dieses Gesetzes auf Ausschüttungen ausländischer Kapitalgesellschaften für anwendbar erklärt, die von der ausschüttenden Gesellschaft vor dem 12.12.2001 verbindlich beschlossen wurden und die der direkt oder mittelbar über ein inländisches Wertpapier-Sondervermögen mit weniger als 10 % an der ausschüttenden Gesellschaft beteiligten Körperschaft vor diesem Zeitpunkt zugeflossen sind.
(amtl.)