Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 43)
Recht des Kommanditisten auf Einsicht und Auskunft bestimmt sich mit Inkrafttreten des MoPeG nach § 166 Abs. 1 HGB n.F.; Geltendmachung auf dem ordentlichen Rechtsweg
1. Die Möglichkeit, nach § 166 Abs. 3 HGB a.F. auf Antrag eines Kommanditisten die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlage der Bücher und Papiere gerichtlich anordnen zu lassen, ist mit dem Inkrafttreten des MoPeG zum Ablauf des 31.12.2023 entfallen. Das Recht auf Einsicht und Auskunft bestimmt sich nunmehr nach § 166 Abs. 1 HGB n.F. und ist auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
2. Eine analoge Anwendung des § 166 Abs. 3 HGB a.F. scheidet aus.
3. Ist ein Antrag zurückgewiesen worden und tritt vor der Entscheidung des Beschwerdegerichts eine Erledigung der Hauptsache ein, hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren kein berechtigtes Interesse an einer Feststellung nach § 62 Abs. 1 FamFG, dass ihm die angestrebte Entscheidung zu Unrecht versagt worden ist.
4. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten kann ein berechtigtes Interesse an einer Feststellung der Rechtswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 FamFG nicht allein daraus hergeleitet werden, dass sich die angefochtene Entscheidung für den Beschwerdeführer wirtschaftlich nachteilig ausgewirkt hat.
(alle amtl.)
BFH 14.3.2024, V R 2/24
Zuordnung von erstmalig zuzurechnendem Einkommen einer Organgesellschaft im Rahmen der Spartenrechnung des Organträgers
Bei Aufnahme einer weiteren Tätigkeit durch eine Kapitalgesellschaft, auf die § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) Anwendung findet, ist erst mit der getrennten Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte und mit dem Unterlassen einer Verlustverrechnung oder eines Verlustabzugs (§ 8 Abs. 9 Satz 2, 4 und 5 KStG) eine Entscheidung darüber verbunden, ob eine neue, gesonderte Sparte i.S.d. § 8 Abs. 9 Satz 3 Halbs. 1 KStG vorliegt. Dies gilt entsprechend für den Veranlagungszeitraum, in dem eine Organschaft neu begründet wird.
(amtl.)
BFH 22.2.2024, IV R 14/21
Zum Umfang der Fiktion des § 7 Satz 3 GewStG
§ 7 Satz 3 GewStG fingiert keinen Gewerbebetrieb, sondern setzt das Bestehen eines solchen voraus. Gewinne aus Sondervergütungen i.S.d. § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG, die auf den Zeitraum nach der Einstellung der werbenden Tätigkeit einer Personengesellschaft entfallen, gehören daher nicht zum Gewerbeertrag.
(amtl.)