Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 46)
BGH 10.7.2024, VIII ZR 276/23
Einfluss des MoPeG auf die bisherige Rechtsprechung zur Eigenbedarfskündigung der GbR als Vermieterin offen
Als Familienangehörige i.S.d. § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB (Ausnahme von der Kündigungsbeschränkung bei einem Wohnungserwerb) sind - ebenso wie im Falle der Eigenbedarfskündigung gem. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB - ausschließlich diejenigen Personen anzusehen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen gem. § 383 ZPO, § 52 StPO zusteht. Ein entfernterer Verwandter, der - wie ein Cousin - hiernach nicht zur Zeugnisverweigerung berechtigt ist, gehört deshalb selbst im Falle einer engen persönlichen Verbundenheit nicht zu dem von den vorbezeichneten Bestimmungen privilegierten Personenkreis (Fortführung der BGH-Urteile v. 2.9.2020 - VIII ZR 35/19, NJW 2021, 620 Rz. 19 f.; BGH v. 27.1.2010 - VIII ZR 159/09, BGHZ 184, 138 Rz. 22).
(amtl.)
OLG Düsseldorf 9.7.2024, 3 Wx 77/24
Eintragung der Firma "Deutsches Zentrum für ... GmbH" nur bei Position eines führenden Anbieters der jeweiligen Dienstleistung
Die Firmenbezeichnung "Deutsches Zentrum für ..." erweckt bei verständiger Betrachtung den Eindruck, dass es sich bei der betreffenden Gesellschaft um ein Unternehmen auf dem entsprechenden Gebiet handelt, das zum einen bundesweit tätig ist ("Deutsches ...") und das zum anderen aufgrund der betrieblichen und personellen Ausstattung sowie seiner fachlichen Kompetenz auf nationaler Ebene zu einem der führenden Anbieter gehört ("Zentrum ...").
(amtl.)
OLG Karlsruhe 21.6.2024, 12 W 14/23
Angemessene Entschädigung der Minderheitsaktionäre beim Squeeze-Out
1. Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall die angemessene Barabfindung gem. §§ 327a, 327b BGB nach dem Barwert der in einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags bestimmten jährlichen Ausgleichszahlung zu bemessen ist.
2. Insb. zu der Frage, unter welchen Umständen im Einzelfall hierbei - unter Abstraktion der Strukturmaßnahme - die Annahme des Fortbestandes des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags für eine ewige Laufzeit gerechtfertigt ist.
(alle amtl.)
BFH 28.2.2024, II R 25/21
Freibetrag bei Übertragung von Vermögen auf eine Familienstiftung
Beim Übergang von Vermögen auf eine Familienstiftung ist für die Bestimmung der anwendbaren Steuerklasse und des Freibetrags als "entferntest Berechtigter" zum Schenker derjenige anzusehen, der nach der Stiftungssatzung potentiell Vermögensvorteile aus der Stiftung erhalten kann. Unerheblich ist, ob die Person zum Zeitpunkt des Stiftungsgeschäfts schon geboren ist, jemals geboren wird und tatsächlich finanzielle Vorteile aus der Stiftung erlangen wird.
(amtl.)