Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 50)
Identitätsnachweis zwischen erklärender GbR und einzutragender eGbR
1. Die Identität zwischen erklärender GbR und einzutragender eGbR kann auf verschiedene Weise nachgewiesen werden. Zum einen kann der verfahrensbevollmächtigte Notar eine Bescheinigung über die Identität in entsprechender Anwendung des § 21 BNotO durch gesiegelte Eigenurkunde vorlegen, soweit er in der Erwerbsurkunde bevollmächtigt ist, die erwerbende Gesellschaft zum Gesellschaftsregister anzumelden und dem nachkommt.
2. Zum anderen kann Art. 229 § 21 Abs. 3 EGBGB entsprechend angewendet werden. Der Nachweis der Identität der Beteiligten zu 2 mit der nunmehrigen eGbR wird danach durch die Bewilligung seitens aller im Grundbuch vermerkten Gesellschafter sowie der Zustimmung durch die im Register ausgewiesene eGbR geführt, wenn die GbR bereits mit ihren Gesellschaftern in das Grundbuch eingetragen ist. Da insoweit der Notar bevollmächtigt werden kann, ist eine entsprechende Bewilligungsabgabe durch ihn mittels gesiegelter Eigenurkunde nach Eintragung der eGbR möglich.
(alle nicht amtl.)
OLG Köln 15.2.2024, 28 Wx 13/23
Erinnerung gegen den Kostenansatz bei Verhängung des Ordnungsgeldes
1. Eine Kostengrundentscheidung ist im Erinnerungsverfahren nach § 81 GNotKG nicht zu überprüfen.
2. Auch bei Kleinstkapitalgesellschaften i.S.d. § 326 Abs. 2 HGB gehört es zu einem geordneten Geschäftsbetrieb, dass an das Unternehmen gerichtete Postsendungen zeitnah zur Kenntnis genommen werden können. Dies gilt umso mehr, wenn eine Rechtsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung eingelegt wurde und daher mit gerichtlichen Zustellungen gerechnet werden musste.
3. Eine zweimonatige Abwesenheit vom Unternehmenssitz ohne die Möglichkeit, geschäftliche Post zur Kenntnis zu nehmen, entspricht nicht mehr der Sorgfalt, die unter Berücksichtigung der konkreten Sachlage im Verkehr erforderlich ist und vernünftigerweise zugemutet werden konnte.
(nicht amtl.)
OLG Köln 9.2.2024, 28 Wx 14/23
Verspätete Einreichung des Jahresabschlusses
1. Im Rahmen der Zulassung der Rechtsbeschwerde ist eine Beschränkung auf eine einzelne Rechtsfrage unzulässig und unwirksam, da eine Begrenzung nur hinsichtlich eines rechtlich und tatsächlich selbstständigen Teils des Streitstoffs erfolgen kann.
2. Die Einreichung eines irrtümlich als "vor Feststellung" gekennzeichneten Jahresabschlusses erfüllt die Offenlegungspflicht nach § 325 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht, auch wenn tatsächlich eine Feststellung vorlag.
3. Maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt der Feststellung, sondern Anknüpfungspunkt für die Bewertung des Sachverhalts im Lichte des § 325 HGB kann nur der Wortlaut der Veröffentlichung des Jahresabschlusses sein, wie sie als Grundlage für die Bekanntmachung und damit auch für die Einsicht Dritter dient.
4. Nur diese Auslegung gewährt, dass die von § 325 HGB im Einklang mit Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2013/34/EU verfolgten Zwecke der Transparenz und Publizität erfüllt werden können.
(alle amtl.)
BFH 16.1.2024, VII R 34/22
Nutzungspflicht des beA für eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Vor dem 1.8.2022 bestand für eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als Bevollmächtigte keine Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs gem. § 52d Satz 1 oder 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), und zwar auch dann nicht, wenn sie durch einen Rechtsanwalt als Vertreter i.S.d. § 62 Abs. 2 Satz 3 FGO handelte.
(amtl.)