Zu den Ansprüchen einer Influencerin als ehemalige Geschäftsführerin einer GmbH für Online-Modevertrieb
OLG Stuttgart v. 12.3.2020 - 14 U 155/19
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist ehemalige Geschäftsführerin einer GmbH für Online-Modevertrieb. Die seinerzeit 20-Jährige betätigte sich seit 2013 als "Fashion-Bloggerin" und postete auf ihrem Instagram-Account Bilder von sich und mit von ihr gestalteten Bekleidungsstücken unter einem eigenen Modelabel. Sie erlangte damals bereits ca. 50.000, heute rd. 900.000 Follower auf Instagram und damit einen gewissen Bekanntheitsgrad. Ende 2014 vereinbarte der jetzige Geschäftsführer der GmbH - ohne schriftliche Niederlegung - mit ihr eine Zusammenarbeit dergestalt, dass sie gemeinsam mit Logos veredelte Kleidungsstücke in einem Online-Shop verkaufen wollten. Die Klägerin sollte dabei eine zehnprozentige Umsatzbeteiligung erhalten.
Der Zahlungsverkehr lief in der Folge u.a. über ein Paypal-Konto, wovon Geld auf ein der Klägerin zugängliches Konto floss. Diese war ab November 2015 Geschäftsführerin der zunächst als UG gegründeten Beklagten und bezog dafür kein Gehalt. Vielmehr sollten ihr weiterhin ein zehnprozentiger Anteil an den Umsätzen der unter der angemeldeten Marke "Blackdope" vertriebenen Produkte zustehen. Alleingesellschafter der UG und späteren beklagten GmbH war deren heutiger Geschäftsführer. Nach einem Streit mit diesem schied die Klägerin zum 1.6.2016 aus der Beklagten aus. Sie behauptet, während ihrer Zeit als Geschäftsführerin nicht über finanzielle Dinge unterrichtet worden zu sein, weshalb sie einen Auskunftsanspruch sowie die Feststellung geltend macht, dass die Beklagte abzgl. bereits bezahlter rd. 21.000 € ihr 10 % des Nettoumsatzes bezahlen müsse.
Das LG gab der Klage teilweise statt: Bis zu ihrem Ausscheiden stehe der Influencerin eine zehnprozentige Beteiligung an den mit "Blackdope-Produkten" erzielten Nettoumsatz zu; nach ihrem Ausscheiden habe sie noch für einen Zwei-Jahres-Zeitraum einen auf 5 % reduzierten Anspruch. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Gegen die Entscheidung ist die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH zulässig.
Die Gründe:
Die Parteien haben zwar keine vertraglichen Regelungen für die Honorierung der Geschäftsführertätigkeit der Klägerin bei der UG bzw. GmbH getroffen, doch ist diese Regelungslücke durch eine ergänzende Vertragsauslegung auf der Grundlage des hypothetischen Parteiwillens zu füllen. Die vereinbarte Umsatzbeteiligung ist zum einen für die konkrete verkaufsfördernde Aktivität der Klägerin, ihre Mithilfe bei den Entwürfen und die von ihr geposteten Fotos mit den Bekleidungsstücken, zum anderen aber auch im Hinblick auf die Übernahme der von der Klägerin verwendeten Bezeichnung "Blackdope" sowie im Hinblick auf das verkaufsfördernde positive Image und die Bekanntheit der Klägerin gewährt worden.
Das Ausscheiden der Klägerin aus der Beklagten und der damit verbundene Wegfall ihrer Unterstützung beim Vertrieb der Ware wäre deshalb von den Parteien, hätten sie diese Frage bedacht, so berücksichtigt worden, dass sich die ihr zustehende Umsatzbeteiligung reduziert und im Hinblick auf das zunehmende Verblassen der Verbindung der Blackdope-Produkte mit der Klägerin befristet worden wäre. Eine Reduzierung der Umsatzbeteiligung um die Hälfte sowie eine zeitliche Beschränkung auf zwei Jahre nach dem Ausscheiden der Influencerin erscheint daher sachgerecht.
Der Umstand, dass die Klägerin nach ihrem Ausscheiden sogar zum Boykott der Produkte aufgerufen hat, führt indes nicht zu einem Wegfall des Anspruchs auf Umsatzbeteiligung. Daneben besteht entsprechend § 242 BGB auch ein Anspruch der geschäftlich unerfahrenen Influencerin auf Auskunftserteilung, da sie über ihren Anspruch auf Umsatzbeteiligung in Unkenntnis war und ist. Dieser Anspruch ist mit der pauschalen Mitteilung der Beklagten, im Zwei-Jahres-Zeitraum nach dem Ausscheiden der Klägerin habe der Bruttoumsatz mit den Produkten rd. 490.000 € betragen, bis heute nicht erfüllt.
OLG Stuttgart PM vom 12.3.2020
Die Klägerin ist ehemalige Geschäftsführerin einer GmbH für Online-Modevertrieb. Die seinerzeit 20-Jährige betätigte sich seit 2013 als "Fashion-Bloggerin" und postete auf ihrem Instagram-Account Bilder von sich und mit von ihr gestalteten Bekleidungsstücken unter einem eigenen Modelabel. Sie erlangte damals bereits ca. 50.000, heute rd. 900.000 Follower auf Instagram und damit einen gewissen Bekanntheitsgrad. Ende 2014 vereinbarte der jetzige Geschäftsführer der GmbH - ohne schriftliche Niederlegung - mit ihr eine Zusammenarbeit dergestalt, dass sie gemeinsam mit Logos veredelte Kleidungsstücke in einem Online-Shop verkaufen wollten. Die Klägerin sollte dabei eine zehnprozentige Umsatzbeteiligung erhalten.
Der Zahlungsverkehr lief in der Folge u.a. über ein Paypal-Konto, wovon Geld auf ein der Klägerin zugängliches Konto floss. Diese war ab November 2015 Geschäftsführerin der zunächst als UG gegründeten Beklagten und bezog dafür kein Gehalt. Vielmehr sollten ihr weiterhin ein zehnprozentiger Anteil an den Umsätzen der unter der angemeldeten Marke "Blackdope" vertriebenen Produkte zustehen. Alleingesellschafter der UG und späteren beklagten GmbH war deren heutiger Geschäftsführer. Nach einem Streit mit diesem schied die Klägerin zum 1.6.2016 aus der Beklagten aus. Sie behauptet, während ihrer Zeit als Geschäftsführerin nicht über finanzielle Dinge unterrichtet worden zu sein, weshalb sie einen Auskunftsanspruch sowie die Feststellung geltend macht, dass die Beklagte abzgl. bereits bezahlter rd. 21.000 € ihr 10 % des Nettoumsatzes bezahlen müsse.
Das LG gab der Klage teilweise statt: Bis zu ihrem Ausscheiden stehe der Influencerin eine zehnprozentige Beteiligung an den mit "Blackdope-Produkten" erzielten Nettoumsatz zu; nach ihrem Ausscheiden habe sie noch für einen Zwei-Jahres-Zeitraum einen auf 5 % reduzierten Anspruch. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Gegen die Entscheidung ist die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH zulässig.
Die Gründe:
Die Parteien haben zwar keine vertraglichen Regelungen für die Honorierung der Geschäftsführertätigkeit der Klägerin bei der UG bzw. GmbH getroffen, doch ist diese Regelungslücke durch eine ergänzende Vertragsauslegung auf der Grundlage des hypothetischen Parteiwillens zu füllen. Die vereinbarte Umsatzbeteiligung ist zum einen für die konkrete verkaufsfördernde Aktivität der Klägerin, ihre Mithilfe bei den Entwürfen und die von ihr geposteten Fotos mit den Bekleidungsstücken, zum anderen aber auch im Hinblick auf die Übernahme der von der Klägerin verwendeten Bezeichnung "Blackdope" sowie im Hinblick auf das verkaufsfördernde positive Image und die Bekanntheit der Klägerin gewährt worden.
Das Ausscheiden der Klägerin aus der Beklagten und der damit verbundene Wegfall ihrer Unterstützung beim Vertrieb der Ware wäre deshalb von den Parteien, hätten sie diese Frage bedacht, so berücksichtigt worden, dass sich die ihr zustehende Umsatzbeteiligung reduziert und im Hinblick auf das zunehmende Verblassen der Verbindung der Blackdope-Produkte mit der Klägerin befristet worden wäre. Eine Reduzierung der Umsatzbeteiligung um die Hälfte sowie eine zeitliche Beschränkung auf zwei Jahre nach dem Ausscheiden der Influencerin erscheint daher sachgerecht.
Der Umstand, dass die Klägerin nach ihrem Ausscheiden sogar zum Boykott der Produkte aufgerufen hat, führt indes nicht zu einem Wegfall des Anspruchs auf Umsatzbeteiligung. Daneben besteht entsprechend § 242 BGB auch ein Anspruch der geschäftlich unerfahrenen Influencerin auf Auskunftserteilung, da sie über ihren Anspruch auf Umsatzbeteiligung in Unkenntnis war und ist. Dieser Anspruch ist mit der pauschalen Mitteilung der Beklagten, im Zwei-Jahres-Zeitraum nach dem Ausscheiden der Klägerin habe der Bruttoumsatz mit den Produkten rd. 490.000 € betragen, bis heute nicht erfüllt.