09.03.2021

Zur Berechtigung der Liquidatorin einer Kommanditgesellschaft

Die Berechtigung der Liquidatorin einer Kommanditgesellschaft, für die KG die Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Rechts zu bewilligen, kann mit dem Handelsregister nicht geführt werden, wenn dort die Firma bereits vor mehreren Jahren gelöscht und das Registerblatt geschlossen worden ist.

KG Berlin v. 24.9.2020 - 1 W 1347/20
Der Sachverhalt:
In Abt. II lfd. Nr. 1 des im Beschlusseingang bezeichneten Grundbuchs ist seit dem 18.12.1992 ein Vorkaufsrecht für die Beteiligte zu 2) eingetragen. Im Handelsregister des AG Charlottenburg war am 15.12.2010 die Auflösung der Beteiligten zu 2) sowie H als persönlich haftende Gesellschafterin und Liquidatoren, am 11.11.2013 das Erlöschen der Firma eingetragen worden.

Am 18.10.2019 bewilligte H für die Beteiligte zu 2) die Löschung des Vorkaufsrechts - UR-Nr. 85/2019 des Notars x in Berlin. Der Notar bescheinigte die voranstehend dargestellten Eintragungen im Handelsregister und beantragte unter dem 24.10.2019 u.a. die Löschung des Vorkaufsrechts. Mit Verfügung vom 29.10.2019 hat das Grundbuchamt unter Fristsetzung u.a. beanstandet, es sei nicht nachgewiesen, dass H die Beteiligte zu 2) im Zeitpunkt der Löschungsbewilligung habe vertreten dürfen. Ein entsprechendes Zeugnis des "Handelsgerichts" sei einzureichen.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Beteiligten haben die von H für die Beteiligte zu 2) bei der Beurkundung in Anspruch genommene Vertretungsbefugnis bislang nicht nachgewiesen.

Allerdings können im Handelsregister eingetragene Vertretungsberechtigungen auch durch eine Bescheinigung nach § 21 Abs. 1 BNotO nachgewiesen werden, § 32 Abs. 1 S. 1 GBO. Der Nachweis kann auch durch einen amtlichen Registerausdruck oder eine beglaubigte Registerabschrift geführt werden, § 32 Abs. 1 S. 2 GBO. Wird das Register elektronisch geführt, genügt die Bezugnahme auf das Register, wobei das Registergericht und das Registerblatt anzugeben sind, § 32 Abs. 2 GBO. Die bis zum 30.9.2009 bestehende Möglichkeit des Nachweises durch ein Zeugnis des Registergerichts, § 32 GBO a.F., sieht das Gesetz nicht mehr vor, was hier von dem Grundbuchamt übersehen worden ist und die im Beschlusstenor zum Ausdruck gebrachte Ergänzung der angefochtenen Zwischenverfügung erfordert. § 32 GBO dient der Nachweiserleichterung im Verhältnis zu § 29 GBO. Dem Handelsregister wird im Anwendungsbereich dieser Norm - nur - für den Grundbuchverkehr Beweiskraft beigelegt.

Sind im Handelsregister die Auflösung einer Kommanditgesellschaft, §§ 161 Abs. 2, 143 Abs. 1 S. 1 HGB, und deren Liquidatoren, §§ 161 Abs. 2, 146 Abs. 1, 148 Abs. 1 S. 1 HGB, eingetragen, kann mit den in § 32 GBO genannten Mitteln grundsätzlich auch deren Vertretungsbefugnis nachgewiesen werden. Im Eingang der UR-Nr. 85/2019 ist eine Bescheinigung des Notars im Sinne von § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNotO enthalten. Sie ist aber zum Nachweis der Vertretungsmacht von H zum maßgeblichen Zeitpunkt ungeeignet. Aus ihr ergibt sich, dass das Erlöschen der Firma der Beteiligten zu 2) am 11.11.2013 im Handelsregister eingetragen worden ist. Das hat eine durch den Senat erfolgte Einsicht in das elektronisch geführte Handelsregister bestätigt. Dort sind sämtliche Seiten des Registerblatts durchgekreuzt. Dies hat zu erfolgen, wenn alle dortigen Eintragungen gegenstandslos geworden sind, § 22 Abs. 1 S. 1 HRV. Das Registerblatt enthält auch den Vermerk "geschlossen", § 22 Abs. 1 S. 2 HRV. Damit aber entfällt die Beweiskraft des Handelsregisters für die Zeit nach diesen Eintragungen, insbesondere also auch für den Zeitpunkt der Löschungsbewilligung.

Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Eintragung der Löschung der Firma im Handelsregister lediglich deklaratorisch wirkt. Stellt sich nach dieser Eintragung heraus, dass noch weiteres Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, ist die Liquidation tatsächlich noch nicht beendet und die Firma besteht entgegen ihrer Löschung im Handelsregister noch fort. Entsprechendes gilt für die Stellung der Liquidatoren und ihrer Vertretungsbefugnis. Abweichend von den Fällen der sog. Publikums-KG oder sehr lange zurückliegender Löschungen im Handelsregister, um die es hier jeweils nicht geht, müssen keine neuen Nachtragsliquidatoren bestellt werden. 

Vorliegend steht auch fest, dass die Liquidation der Beteiligten zu 2) nicht beendet ist, weil durch ihre Eintragung als Berechtigte des in Abt. II lfd. Nr. 1 eingetragenen Vorkaufsrechts noch Gesellschaftsvermögen vorhanden ist. Das ändert aber nichts daran, dass die Vertretungsbefugnis H mit dem Handelsregister derzeit nicht nachgewiesen werden kann, weil dieses nur die Vertretungsverhältnisse bis zum Zeitpunkt der Löschung der Firma wiedergibt. Zu der Zeit danach verhält es sich gerade nicht und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass H ihre Stellung als Liquidatorin inzwischen verloren hatte, vgl. § 147 HS 1 HGB. Immerhin lagen zwischen der Löschung der Firma im Handelsregister und der Bewilligung der Löschung des Vorkaufsrechts knapp sechs Jahre.
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