30.10.2023

Zur Eintragung einer Vereinigung zweier Sparkassen im Handelsregister

Eine nach landesrechtlichen Vorschriften erfolgte Vereinigung von Sparkassen (hier: nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SpkG M-V) ist analog §§ 33, 34 Abs. 1 HGB in das Handelsregister sowohl der aufgenommenen als auch der aufnehmenden Sparkasse einzutragen.

BGH v. 19.9.2023 - II ZB 15/22
BGH online
Zurück