10.03.2023

Zur Eintragungsfähigkeit eines zwischen zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung bestehenden Gewinnabführungsvertrages

Der zwischen zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung bestehende Gewinnabführungsvertrag kann nicht im Handelsregister der Obergesellschaft eingetragen werden. Mit Rücksicht auf die strenge Formalisierung des Registerrechts ist mit gesetzlich nicht vorgesehenen Eintragungen Zurückhaltung geboten.

BGH v. 31.1.2023 - II ZB 10/22
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin ist eine GmbH. Sie ist alleinige Gesellschafterin der E-GmbH. Beide Gesellschaften hatten im März 2020 einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, durch den sich die E-GmbH verpflichtete, ihren gesamten Gewinn an die Antragstellerin abzuführen. Die Gesellschafter der Antragstellerin und der E-GmbH beschlossen im Mai 2020 bzw. Juni 2020 die Zustimmung zum Gewinnabführungsvertrag, der am 5.8.2020 im Handelsregister der E-GmbH eingetragen wurde.

Mit Urkunde vom 9.6.2020 hat die Antragstellerin den Gewinnabführungsvertrag zur Eintragung im Handelsregister angemeldet. Das Registergericht hat den Antrag allerdings abgelehnt. Die Beschwerde der Antragstellerin hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Auch die Rechtsbeschwerde vor dem BGH blieb erfolglos.

Gründe:
Das Registergericht hat die Eintragungsfähigkeit des Gewinnabführungsvertrags aus zutreffenden Gründen verneint.

Es ist zwar umstritten, ob der zwischen zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung abgeschlossene Unternehmensvertrag im Handelsregister der Obergesellschaft einzutragen ist. Die Eintragung wird teilweise als verpflichtend und als Voraussetzung für die Wirksamkeit des Unternehmensvertrags angesehen. Ein Teil der Rechtsprechung und des Schrifttums geht demgegenüber zwar nicht von einer Eintragung als Wirksamkeitsvoraussetzung aus, meint aber, es bestehe zumindest die Möglichkeit der Eintragung des Unternehmensvertrags bei der Obergesellschaft bzw. es bestehe jedenfalls keine Verpflichtung zur Löschung eines eingetragenen Unternehmensvertrags. Mitunter wird jedenfalls ein entsprechendes Informationsbedürfnis aus der Sicht künftiger Gesellschafter der Obergesellschaft hervorgehoben. Schließlich wird die Eintragungsfähigkeit eines Unternehmensvertrags bei der Obergesellschaft auch verneint. Und die zuletzt genannte Auffassung ist richtig.

Der zwischen zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung bestehende Gewinnabführungsvertrag kann nicht im Handelsregister der Obergesellschaft eingetragen werden. Im Handelsregister werden grundsätzlich nur Tatsachen und Rechtsverhältnisse eingetragen, deren Eintragung gesetzlich - entweder als eintragungspflichtig oder als eintragungsfähig - vorgesehen ist. Aufgrund der dem Handelsregister zukommenden Publizitätsfunktion, der Öffentlichkeit zu ermöglichen, sich über die Rechtsverhältnisse von Kaufleuten und Gesellschaften zu unterrichten, und Umstände zu verlautbaren, die für den Rechtsverkehr von erheblicher Bedeutung sind, lässt die Rechtsprechung außerdem auch gesetzlich nicht vorgesehene Eintragungen zu, wenn ein erhebliches Bedürfnis an der entsprechenden Information besteht. Mit Rücksicht auf die strenge Formalisierung des Registerrechts ist aber mit gesetzlich nicht vorgesehenen Eintragungen Zurückhaltung geboten.

Dem kann dadurch Rechnung getragen werden, dass derartige Eintragungen auf die Fälle der Auslegung gesetzlicher Vorschriften, der Analogiebildung sowie der richterlichen Rechtsfortbildung beschränkt werden. Das Handelsregister darf allerdings nicht unübersichtlich werden oder zu Missverständnissen Anlass geben. Die Eintragungsfähigkeit kann auch gewohnheitsrechtlich begründet werden. Gewohnheitsrecht steht als Rechtsquelle gleichwertig neben dem Gesetzesrecht, so dass es auch Grundlage einer registerrechtlichen Eintragung sein kann.

Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der Antragstellerin und der E-GmbH ist auf Seiten der Antragstellerin weder eine eintragungspflichtige noch eine eintragungsfähige Tatsache. Die Wirksamkeit des Gewinnabführungsvertrags ist auch nicht von der Eintragung im Handelsregister der Obergesellschaft abhängig. Ebenso war ein gewohnheitsrechtlich begründetes Eintragungserfordernis zu verneinen. Und schließlich war auch die Eintragungsfähigkeit der Tatsache auf Grund eines erheblichen Bedürfnisses im Ergebnis abzulehnen, weil diese geeignet wäre, zu Missverständnissen Anlass zu geben.

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