14.02.2022

Zur Verzinsung der Vergütung eines gemeinsamen Vertreters

Der für die Auslagen und die Vergütung des gemeinsamen Vertreters festgesetzte Betrag ist in entsprechender Anwendung von § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verzinsen. Das Festsetzungsverfahren nach § 6 Abs. 2 Satz 2 SpruchG ist mit einem regulären Kostenfestsetzungsverfahren derart vergleichbar, dass darauf § 85 FamFG (i.V.m. § 17 SpruchG) anzuwenden ist.

BGH v. 23.11.2021 - II ZB 14/21
Der Sachverhalt:
Der Rechtsbeschwerdeführer war als gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre in einem Spruchverfahren betreffend die Angemessenheit der Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der W-AG tätig. Mit Beschluss vom 15.9.2020 hatte der (II ZB 6/20) die Höhe der Abfindung der ausgeschlossenen Aktionäre je Stammaktie und je Vorzugsaktie festgesetzt. Auf Antrag des gemeinsamen Vertreters vom 29.10.2020 setzte das OLG Frankfurt a.M. als Beschwerdegericht seine Auslagen und seine Vergütung für das Beschwerdeverfahren antragsgemäß auf rund 79.208 € fest, wies aber die beantragte Verzinsung des festgesetzten Betrags zurück.

Dagegen richtete sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des gemeinsamen Vertreters. Der BGH hat den Beschluss des OLG insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Rechtsbeschwerdeführers entschieden worden war.

Gründe:
Der nach § 6 Abs. 2 Satz 2 SpruchG für die Auslagen und die Vergütung des gemeinsamen Vertreters festgesetzte Betrag ist in entsprechender Anwendung von § 17 Abs. 1 SpruchG, § 85 FamFG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 30.10.2020 zu verzinsen.

Das Beschwerdegericht hatte zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass es sich bei dem Festsetzungsverfahren nach § 6 Abs. 2 SpruchG nicht um ein Kostenfestsetzungsverfahren nach § 17 Abs. 1 SpruchG i.V.m. § 85 FamFG handele. Es fehle die Ähnlichkeit der Verfahrensgestaltung. Diese Ausführungen hielten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der für die Auslagen und die Vergütung des gemeinsamen Vertreters gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 SpruchG festgesetzte Betrag ist in entsprechender Anwendung des § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verzinsen. Das Festsetzungsverfahren nach § 6 Abs. 2 Satz 2 SpruchG ist mit einem regulären Kostenfestsetzungsverfahren derart vergleichbar, dass darauf § 85 FamFG (i.V.m. § 17 SpruchG) anzuwenden ist. Auch wenn die Festsetzung der Auslagen und der Vergütung des gemeinsamen Vertreters keine Kostenfestsetzung im Sinn von § 85 FamFG ist, so ähnelt sie ihr aufgrund der Ausgestaltung des Festsetzungsverfahrens in § 6 Abs. 2 Satz 2 SpruchG.

Es ist kein der entsprechenden Anwendung von § 85 FamFG entgegenstehender wesensmäßiger Verfahrensunterschied, dass die Festsetzung nach der in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 bzw. Nr. 6 SpruchG ausdrücklich abweichend geregelten funktionellen Entscheidungszuständigkeit nicht vom Rechtspfleger, sondern vom Gericht vorgenommen wird. Das gilt ebenso für den Einwand, dass § 6 Abs. 2 Satz 2 SpruchG keinen Antrag erfordert. Auch wenn die Festsetzung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 SpruchG von Amts wegen eingeleitet wird, wird sie ohne die Angaben des gemeinsamen Vertreters zu den Auslagen nicht möglich sein.

Die Verzinsung der festgesetzten Kosten beginnt mit dem Eingang des hierauf gerichteten Antrags, wenn die Voraussetzungen für die Kostenfestsetzung vorliegen. Die Auslagen und Vergütung sind gem. § 6 Abs. 2 Satz 4 SpruchG von Amts wegen festzusetzen. Hier hat der gemeinsame Vertreter die Verzinsung mit einem ausdrücklichen Festsetzungsantrag verlangt, der am 30.10.2020 beim Beschwerdegericht eingegangen war.

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