1. FC Köln kann Verbandsstrafe nicht von "Böllerwerfer" ersetzt verlangen
OLG Köln 17.12.2015, 7 U 54/15Das Verfahren betrifft eine Klage des 1. FC Köln auf Schadensersatz i.H.v. 30.000 € gegen einen Zuschauer, der im Februar 2014 bei einem Heimspiel des 1. FC Köln gegen den SC Paderborn einen Knallkörper gezündet und diesen auf den Unterrang der Nordtribüne geworfen hatte. Wegen dieses Vorfalls und vier weiterer Vorfälle wurde der 1. FC Köln durch den Deutschen Fußballbund (DFB) u.a. mit einer Verbandsstrafe i.H.v. 50.000 € belegt.
Das LG gab der Klage statt. Auf die Berufung des Beklagten hob das OLG das Urteil auf und wies die Klage ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision zum BGH wurde zugelassen.
Die Gründe:
Der 1. FC Köln hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Der Beklagte hat zwar seine Vertragspflichten aus dem mit dem Verein geschlossenen Zuschauervertrag verletzt, als er während des Spiels den Knallkörper angezündet und in den Zuschauerraum auf den Unterrang der Tribüne geworfen hat. Das Zünden des Knallkörpers hat auch adäquat kausal die Verhängung der Verbandsstrafe für den Verein nach sich gezogen. Für eine Haftung fehlt es jedoch am erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen der verletzen Vertragspflicht und dem eingetretenen Schaden.
Die den Zuschauer treffende vertragliche Pflicht, Spielstörungen wie das Zünden von Knallkörpern zu unterlassen, dient nicht dem Zweck, den Fußballverein vor der Verhängung einer Verbandsstrafe als Sanktion des Vorfalls zu schützen. Auch wenn dem Beklagten möglicherweise nicht entgangen ist, dass der DFB dem Verein bei entsprechenden Vorfällen eine Verbandsstrafe auferlegen kann, geht es jedoch zu weit, eine bewusste Übernahme dieses Risikos durch den Beklagten als Zuschauer anzunehmen.
Die komplexe Rechtslage nach der Satzung des DFB und der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB, auf deren Basis die Verbandsstrafe erlassen wird, sowie die möglichen finanziellen Folgen dürften sich dem durchschnittlichen Zuschauer kaum erschließen. Sofern die weitere Rechtsprechung im Gegensatz dazu überwiegend eine Haftung des störenden Zuschauers bejaht, so setzen sich diese Entscheidungen nur zum Teil mit der Frage des Zurechnungszusammenhangs auseinander. Zudem sind die zugrunde liegenden Konstellationen von anderen Interessenlagen geprägt.