09.11.2018

§ 105 UrhG: Unzutreffende Belehrung über das für das Rechtsmittelverfahren zuständige Gericht

Besteht für eine Rechtsmittelzuständigkeit eine landesgesetzliche Konzentration nach § 105 UrhG für Urheberrechtsstreitsachen und erteilt das erstinstanzliche Gericht eine unzutreffende Belehrung über das für das Rechtsmittelverfahren zuständige Gericht, kann die Partei bei dem in der Rechtsmittelbelehrung angeführten Gericht fristwahrend Rechtsmittel einlegen, auch wenn dessen Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren tatsächlich nicht gegeben ist. Das funktional unzuständige Gericht hat die Sache entsprechend § 281 ZPO an das nach der Konzentrationsregelung zuständige Rechtsmittelgericht zu verweisen.

BGH 7.6.2018, I ZB 48/17
Der Sachverhalt:

Die Beklagte unterhält für ihren in Bad K. betriebenen Cityimbiss eine Internetseite, auf der sie im Jahr 2014 die Fotografie einer Pizza ohne Nennung des Fotografen verwendete. Die Klägerin macht geltend, sie habe diese Fotografie gefertigt. Sie nimmt die Beklagte wegen Verletzung ihres Urheberrechts auf Unterlassung, Erstattung von Rechtsverfolgungskosten und Auskunftserteilung sowie eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft in Anspruch und beantragte, festzustellen, dass sie Urheberin der streitgegenständlichen Fotografie sei. Ferner begehrt die Klägerin Schadensersatzfeststellung sowie die Feststellung, dass der Beklagten kein Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zusteht.

Das von der Klägerin angerufene LG Mannheim erklärte sich für sachlich unzuständig, woraufhin das AG Staufen im Breisgau nach einem mit dem AG Mannheim geführten Streit über die örtliche Zuständigkeit vom OLG Karlsruhe gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zum örtlich zuständigen Gericht erklärt wurde. Das AG Staufen im Breisgau gab mit Teil- und Endurteil vom 30.12.2016 dem Unterlassungsantrag, dem Auskunftsantrag, den Anträgen auf Feststellung der Urhebereigenschaft der Klägerin sowie dem negativen Feststellungsantrag in vollem Umfang und dem Antrag auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten teilweise statt. Die Anträge auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunftserteilung sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht sah es als zweite Stufe der Klage an und beschied diese nicht. In der Rechtsbehelfsbelehrung benannte das AG Staufen im Breisgau das LG Freiburg im Breisgau als Berufungsgericht.

Die Beklagte legte gegen das ihrem Rechtsanwalt am 12.1.2017 zugestellte amtsgerichtliche Urteil mit einem beim LG Freiburg im Breisgau am 6.2.2017 eingegangenen Schriftsatz Berufung ein und beantragte u.a., die Berufung an ein zuständiges Gericht zu verweisen, wenn das angerufene Gericht nicht zuständig sein sollte. Das LG Freiburg im Breisgau wies die Beklagte mit Beschluss vom 11.4.2017 darauf hin, dass gem. § 13 Abs. 1 ZuVOJu-BW für die Berufung das LG Mannheim und nicht das LG Freiburg im Breisgau zuständig sei. Am 20.4.2017 wies das LG Freiburg im Breisgau die Beklagte zudem darauf hin, dass die Berufung wegen Unzuständigkeit unzulässig sei und eine Verweisung nach § 281 ZPO nicht in Betracht komme. Mit Beschluss vom 6.6.2017 verwarf das LG Freiburg im Breisgau sodann gem. § 522 Abs. 1 ZPO die Berufung der Beklagten als unzulässig.

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten hob der BGH den Beschluss des LG Freiburg im Breisgau auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das LG Freiburg im Breisgau zurück.

Die Gründe:

Das LG Freiburg im Breisgau hat im angefochtenen Beschluss zwar mit Recht angenommen, dass es sich bei der vorliegenden Sache um eine Urheberrechtsstreitsache handelt und gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 ZuVOJu-BW für die Berufung das LG Mannheim funktionell zuständig ist. Gleichwohl hat es die Berufung zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Die Beklagte durfte aufgrund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung des AG ihre Berufung fristwahrend auch beim LG Freiburg im Breisgau einlegen. Dieses war deshalb gehalten, die Streitsache an das funktionell zuständige LG Mannheim zu verweisen.

Die Bestimmung des § 105 Abs. 1 UrhG ermächtigt Landesregierungen, durch Rechtsverordnung Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landgericht in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig ist, für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist. Gemäß dieser Ermächtigung hat das Land Baden-Württemberg in § 13 Abs. 1 Nr. 1 ZuVOJu-BW bestimmt, dass für den im Streitfall maßgeblichen Bezirk des OLG Karlsruhe dem LG Mannheim Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landgericht in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig ist, zugewiesen sind. Die von der Beklagten danach gegenüber dem LG Mannheim als dem zuständigen Berufungsgericht einzuhaltenden Fristen zur Einlegung der Berufung und zu deren Begründung sind hier durch die fristgerechte Einreichung der Berufung und der Berufungsbegründung beim funktionell unzuständigen LG Freiburg im Breisgau gewahrt worden. Dieses ist gehalten, die Sache entsprechend § 281 ZPO gem. dem Antrag der Beklagten an das zuständige LG Mannheim zu verweisen.

Allerdings kann die Berufung fristwahrend grundsätzlich nur bei dem nach der Zuständigkeitskonzentration zuständigen Gericht eingereicht werden, wenn die gesetzliche Regelung zur Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren eindeutig ist. Die hier in Rede stehende Regelung zur Zuständigkeit für die Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung in Urheberrechtsstreitsachen lässt jedoch nicht stets mit hinreichender Sicherheit erkennen, ob über das Rechtsmittel das allgemein zuständige Rechtsmittelgericht oder aber das Rechtsmittelgericht zu entscheiden hat, das nach der Spezialregelung zuständig ist, durch die die Zuständigkeit bei einem bestimmten Rechtsmittelgericht konzentriert worden ist. Mit der Frage, ob eine Urheberrechtsstreitsache vorliegt, können schwierige Abgrenzungsprobleme verbunden sein. Diese können dazu führen, dass für die Parteien die Beurteilung, bei welchem Gericht Berufung einzulegen ist, zweifelhaft erscheinen kann.

Der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit, nach dem für die Parteien zweifelsfrei erkennbar sein muss, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist, gebietet in einem solchen Fall die Zulassung der fristwahrenden Berufungseinlegung und -begründung beim allgemein zuständigen Rechtsmittelgericht. Das funktional unzuständige Gericht hat die Sache unter diesen Umständen entsprechend § 281 ZPO an das nach der Konzentrationsregelung zuständige Rechtsmittelgericht zu verweisen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - das erstinstanzliche Gericht in seiner Rechtsmittelbelehrung unzutreffend das allgemein zuständige Rechtsmittelgericht angegeben hat.

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