§§ 126 ff. MarkenG vermitteln kennzeichenrechtlich begründeten Schutz für geografische Herkunftsangaben
BGH 31.3.2016, I ZR 86/13Die Beklagte betreibt einen Online-Versandhandel. Am 7.12.2011 bot sie auf ihrer Webseite ein als "Raab Himalaya Salz gemahlen" bezeichnetes Produkt an. Auf dessen eingeblendeter farbiger Verpackung befand sich unterhalb der Angabe "Kristallsalz" der Hinweis "Kristallines Speisesalz aus der Region des" und darunter die farblich und räumlich abgesetzte hervorgehobene Angabe "Himalaya".
In der im nachfolgenden Fließtext der Internetpräsentation enthaltenen Produktbeschreibung hieß es dann: "Kristallines Speisesalz aus der Region des Himalaya ist circa 250 Millionen Jahre alt. Das Salz wird traditionell abgebaut und von Hand selektiert. Gönnen Sie Ihrem Körper das Beste aus der Natur. Kristallines Salz aus dem Himalaya ohne Verwendung von Zusatzstoffen.". Tatsächlich wurde das so beworbene Salz nicht im Himalaya-Hochgebirgsmassiv, sondern in der Salt Range, einer Mittelgebirgskette in der pakistanischen Provinz Punjab, abgebaut.
Der Kläger ist der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln. Er beanstandet das Angebot des "Himalaya Salz" als irreführende geografische Herkunftsangabe. Er nimmt die Beklagte deswegen auf Unterlassung der Werbung und Ersatz pauschaler Abmahnkosten nebst Zinsen in Anspruch.
LG und OLG gaben der Klage statt. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das OLG hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 128 Abs. 1 S. 1, § 126 Abs. 1, § 127 Abs. 1 MarkenG i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zusteht und dass der Kläger die von ihm beanspruchten pauschalen Abmahnkosten unter dem Gesichtspunkt der GoA aus §§ 670, 683, 677 BGB ersetzt verlangen kann.
Nach den genannten Vorschriften des MarkenG kann derjenige, der eine geografische Herkunftsangabe i.S.v. § 126 MarkenG im geschäftlichen Verkehr für Waren benutzt, die nicht aus dem Gebiet stammen, das durch die geografische Herkunftsangabe bezeichnet wird, von den nach § 8 Abs. 3 UWG zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn bei der Benutzung eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft besteht. Das OLG hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind.
Die Bestimmung des § 127 Abs. 1 MarkenG, nach der geografische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden dürfen, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geografische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft besteht, sieht für geografische Herkunftsangaben einen nicht lauterkeitsrechtlich, sondern kennzeichenrechtlich begründeten Schutz vor.
Vorschrift des § 127 Abs. 1 MarkenG steht auch in Einklang mit den unionsrechtlichen Bestimmungen über den Schutz geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel. Der durch eine nationale Regelung gewährte Schutz darf weiterhin nicht die Ziele der unionsrechtlichen Regelung beeinträchtigen und daher nicht bewirken, dass den Verbrauchern garantiert wird, dass die diesen Schutz genießenden Erzeugnisse eine bestimmte Qualität oder Eigenschaft aufweisen, sondern nur, dass die Herkunft dieser Erzeugnisse aus dem betreffenden geo-grafischen Gebiet garantiert ist. Diese Voraussetzung erfüllt die Bestimmung des § 127 Abs. 1 MarkenG, wenn sie unionsrechtskonform dahingehend so ausgelegt wird, dass bei der Beurteilung der Frage, ob eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft des Produkts besteht, bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln mit der geografischen Herkunft etwa verbundene besondere Qualitäts- oder Eigenschaftsvorstellungen unberücksichtigt bleiben.
Die Haftung der Beklagten ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Lieferantin des Salzes, die R. V. GmbH, die Produktangaben in ein von der Beklagten zur Verfügung gestelltes "Upload-Sheet" eingestellt hat. Die Haftung der Beklagten ergibt sich vorliegend schon daraus, dass sie als Online-Händlerin das in Rede stehende Himalaya-Salz im eigenen Namen und auf eigene Rechnung auf ihrer Internetseite angeboten hat. Damit hat die Beklagte dem Internetnutzer den Eindruck vermittelt, sie übernehme die inhaltliche Verantwortung für die in ihrem Namen eingestellten Verkaufsangebote. Dass die Beklagte sich bei der Erstellung der konkreten Produktpräsentation eines dritten Unternehmens - hier ihrer Lieferantin - bedient hat, ändert an ihrer Täterschaft nichts.
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