19.02.2019

Abflammen von Unkraut bei windigem Wetter ist grob fahrlässig

Das Abflammen von Unkraut mit einem Gasbrenner bei windigem Wetter ist grob fahrlässig. Der Wohngebäudeversicherer ist in einem solchen Fall berechtigt, die Leistung im Schadenfall zu kürzen. Die Kürzung kann unter Umständen 30 bis 40 % betragen.

OLG Celle 9.11.2018, 8 U 203/17
Der Sachverhalt:

Der Kläger ist Eigentümer eines Wohngebäudes, für das er u.a. eine Versicherung gegen Feuerschäden unterhielt. Im Sommer 2015 hatte er auf einer gepflasterten Fläche vor seinem Grundstück Reinigungsarbeiten durchführen. Dazu hatte er seinen Auszubildenden angewiesen, ihm vorauszugehen und das in den Pflasterfugen vorhandene Unkraut mit einem Gasbrenner durch Abflammen zu vernichten. Der Kläger folgte dem Auszubildenden und bearbeitete das Pflaster mit einem Hochdruckreiniger nach.

Zwischen der gepflasterten Fläche und dem Grundstück des Klägers befand sich eine Lebensbaumhecke. Diese ging noch während der Unkrautbeseitigung in Flammen auf. Das Feuer griff auf das Gebäude über und verursachte einen Schaden von rund 150.000 €. Die an diesem Tag herrschenden Wetterbedingungen waren zwischen dem Kläger und seinem Versicherer streitig. Unstreitig herrschten aber Windstärken von 5 Beaufort ("frischer Wind").

Der beklagte Gebäudeversicherer erkannte zwar den Versicherungsfall und seine Leistungspflicht für den entstandenen Gebäudeschaden an, kürzte die Entschädigungsleistung allerdings um 30 %, weil der Kläger grob fahrlässig gehandelt habe. Dagegen wandte sich der Kläger und verlangte gerichtlich auch den Differenzbetrag vom Beklagten.

Das LG wies die Klage ab. Es war der Ansicht, dass der Kläger den Feuerschaden grob fahrlässig herbeigeführt habe. Dem Kläger hätte die Gefahr von Funkenflug im Zusammenhang mit der durchgeführten Unkrautbeseitigung unter den gegebenen Umständen einleuchten müssen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers blieb vor dem OLG ohne Erfolg.

Die Gründe:

Das Verhalten des Klägers war als grob fahrlässig zu bewerten. Der beklagte Versicherer hatte die Leistungen aus der Gebäudefeuerversicherung somit zu Recht um 30 % gekürzt. Darüber hinaus wäre sogar ein Abzug von etwa 40 % gerechtfertigt gewesen, wie eine Entscheidung des OLG Hamm vom 10.12.2010, Az. 20 U 73/10 zeigt.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, indem schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was Fall jedem hätte einleuchten müssen. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall gegeben. Das Abflammen von Unkraut mit einem Gasbrenner bei windigem Wetter ist grob fahrlässig. Unerheblich war insofern, dass nicht der Kläger selbst, sondern dessen Auszubildender das Abflammgerät bediente.

OLG Celle PM vom 19.2.2019
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