Ablehnung der Eröffnung eines Basiskontos bei begründetem Verdacht der Geldwäsche
OLG Frankfurt a.M. v. 14.12.2020 - 17 U 1/20
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten nach übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten einer Klage, die auf die Verpflichtung der Beklagten zur Anordnung der Eröffnung eines Basiskontos gerichtet war.
Der Kläger ist der Ansicht, das Basiskonto hätte eröffnet werden müssen, da die Versagungsgründe in § 36 Abs. 1 Nr. 3 Zahlungskontengesetz (ZKG) kumulativ vorliegen müssten, weswegen er die Kosten der Klage nicht zu tragen habe.
Das OLG hat sich dieser Sichtweise nicht angeschlossen, sondern die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Gründe:
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3, 2. Var. ZKG i.V.m. § 47 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 GwG liegen unzweifelhaft vor. Insbesondere steht außer Frage, dass eine den Kläger betreffende Geldwäscheverdachtsmeldung nach § 43 Abs. 1 GwG abgegeben worden (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 GwG) und wegen einer erstatteten Geldwäscheverdachtsmeldung ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingeleitet worden war, § 47 Abs. 1 Nr. 1 GwG. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung auch nicht.
Er macht vielmehr geltend, die Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZKG müsse verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass ein Basiskonto nur dann versagt werden dürfe, wenn die Voraussetzungen dieser Norm kumulativ vorlägen, d.h. wenn das Kreditinstitut die Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Aufnahme und das Unterhalten einer Geschäftsbeziehung zu dem Antragsteller nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 GwG oder nach § 25j KWG nicht erfüllen kann und mit der Begründung der Ablehnung gegen das Verbot der Informationsweitergabe nach § 47 Abs. 1 GwG verstoßen würde. Eine dahingehende Auslegung verkennt indessen, dass das ZKG die Zahlungskontenrichtlinie 2014/92/EU in nationales Recht umsetzt. Diese spricht in Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 zum einen von einem Recht auf Zugang zu einem Konto mit grundlegenden Funktionen, das die Mitgliedstaaten sicherstellen. Darüber hinaus gibt Art. 16 Abs. 4 vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, "dass Kreditinstitute einen Antrag auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen ablehnen, wenn die Eröffnung eines solchen Kontos zu einer Verletzung der Bestimmung über die Verhinderung der Geldwäsche (...) gemäß der Richtlinie 2005/60/EG führen würde." Aus Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2005/60/EU wiederum ergibt sich ein Verbot des verpflichteten Bankinstituts, weder den Vertragspartner (betroffenen Kunden) noch Dritte davon in Kenntnis zu setzen, "dass gemäß den Artikeln 22 und 23 Informationen übermittelt wurden oder dass Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche (...) durchgeführt werden oder werden könnten." Hieraus wird deutlich, dass die Versagung der Einrichtung eines Basiskontos gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZKG alternativ zu verstehen ist, so dass die Regelung in § 36 Abs. 2 Nr. 3 2. Var. ZKG einen eigenständigen Versagungsgrund bildet.
Bürgerservice Hessenrecht
Die Parteien streiten nach übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten einer Klage, die auf die Verpflichtung der Beklagten zur Anordnung der Eröffnung eines Basiskontos gerichtet war.
Der Kläger ist der Ansicht, das Basiskonto hätte eröffnet werden müssen, da die Versagungsgründe in § 36 Abs. 1 Nr. 3 Zahlungskontengesetz (ZKG) kumulativ vorliegen müssten, weswegen er die Kosten der Klage nicht zu tragen habe.
Das OLG hat sich dieser Sichtweise nicht angeschlossen, sondern die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Gründe:
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3, 2. Var. ZKG i.V.m. § 47 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 GwG liegen unzweifelhaft vor. Insbesondere steht außer Frage, dass eine den Kläger betreffende Geldwäscheverdachtsmeldung nach § 43 Abs. 1 GwG abgegeben worden (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 GwG) und wegen einer erstatteten Geldwäscheverdachtsmeldung ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingeleitet worden war, § 47 Abs. 1 Nr. 1 GwG. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung auch nicht.
Er macht vielmehr geltend, die Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZKG müsse verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass ein Basiskonto nur dann versagt werden dürfe, wenn die Voraussetzungen dieser Norm kumulativ vorlägen, d.h. wenn das Kreditinstitut die Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Aufnahme und das Unterhalten einer Geschäftsbeziehung zu dem Antragsteller nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 GwG oder nach § 25j KWG nicht erfüllen kann und mit der Begründung der Ablehnung gegen das Verbot der Informationsweitergabe nach § 47 Abs. 1 GwG verstoßen würde. Eine dahingehende Auslegung verkennt indessen, dass das ZKG die Zahlungskontenrichtlinie 2014/92/EU in nationales Recht umsetzt. Diese spricht in Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 zum einen von einem Recht auf Zugang zu einem Konto mit grundlegenden Funktionen, das die Mitgliedstaaten sicherstellen. Darüber hinaus gibt Art. 16 Abs. 4 vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, "dass Kreditinstitute einen Antrag auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen ablehnen, wenn die Eröffnung eines solchen Kontos zu einer Verletzung der Bestimmung über die Verhinderung der Geldwäsche (...) gemäß der Richtlinie 2005/60/EG führen würde." Aus Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2005/60/EU wiederum ergibt sich ein Verbot des verpflichteten Bankinstituts, weder den Vertragspartner (betroffenen Kunden) noch Dritte davon in Kenntnis zu setzen, "dass gemäß den Artikeln 22 und 23 Informationen übermittelt wurden oder dass Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche (...) durchgeführt werden oder werden könnten." Hieraus wird deutlich, dass die Versagung der Einrichtung eines Basiskontos gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZKG alternativ zu verstehen ist, so dass die Regelung in § 36 Abs. 2 Nr. 3 2. Var. ZKG einen eigenständigen Versagungsgrund bildet.