05.01.2021

Abschlagszahlungen für außerordentliche Wirtschaftshilfe für Dezember gestartet

Die Abschlagszahlungen für die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember sind gestartet. Wie bereits bei der außerordentlichen Wirtschaftshilfe für den Monat November können auch bei der außerordentlichen Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember Abschlagszahlungen bis zu einer Höhe von maximal 50.000 € gewährt werden; Soloselbständige können im eigenen Namen Anträge bis maximal 5.000 € stellen.

Mit der außerordentlichen Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember können diejenigen Unternehmerinnen und Unternehmer, die nach den November-Schließungen auch im Dezember weiterhin von Schließungen direkt oder indirekt betroffen sind, auch im Dezember Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 Prozent des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 als Beitrag zum Ausgleich der erlittenen Schäden erhalten. Die Antragstellung für die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember war zuvor am 22.12. für Soloselbständige und am 23.12. für sogenannte prüfende Dritte (u.a. Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) gestartet. Ab heute fließen die Abschlagszahlungen.

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember im Überblick:

Antragsberechtigt sind direkt und indirekt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen entsprechend den Regelungen der Novemberhilfe.

Mit der Dezemberhilfe werden im Grundsatz erneut Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im Dezember 2020 gewährt. Das europäische Beihilferecht erlaubt eine Förderung von derzeit insgesamt bis zu einer Million Euro ohne konkrete Nachweise eines Schadens. Soweit es der beihilferechtliche Spielraum der betroffenen Unternehmen angesichts schon bislang gewährter Beihilfen zulässt, wird für die allermeisten Unternehmen der Zuschuss in Höhe von bis zu 75 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats auf dieser Grundlage gezahlt werden können. Zuschüsse zwischen einer und vier Millionen Euro nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe wurden von Brüssel genehmigt.

Die Antragstellung erfolgt wiederum über die bundesweit einheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Der Antrag wird wie bei der Novemberhilfe über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte erfolgen. Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 € Förderung beantragen, können die Anträge mit ihrem ELSTER-Zertifikat direkt stellen.
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie PM vom 5.1.2021
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