01.03.2018

adidas erfolgreich: Keine Markeneintragung von zwei Parallelstreifen auf Schuhen

adidas kann sich der Eintragung von zwei Parallelstreifen auf Schuhen als Unionsmarke widersetzen. Es besteht die Gefahr, dass die im vorliegenden Fall angemeldeten Marken die in der Darstellung von drei Parallelstreifen auf einem Schuh bestehende ältere Marke von adidas in unlauterer Weise ausnutzen.

EuG 1.3.2018, T-85/16 u.a.
Der Sachverhalt:
In den Jahren 2009 und 2011 beantragte das klagende belgische Unternehmen Shoe Branding Europe beim Amt noch Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) - heute Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) - die Eintragung von zwei Unionsmarken, eine davon für Schuhwaren, die andere für Sicherheits- und Schutzschuhe. Es handelt sich dabei um zwei farblich abgesetzte dünne parallel diagonal von hinten oben nach vorne unten verlaufende Streifen an der Seite eines Schuhs.

Das deutsche Unternehmen adidas widersprach der Eintragung. Es berief sich u.a. auf seine bekannte Marke mit drei parallel diagonal von vorne oben nach hinten unten verlaufenden Streifen an der Seite eines Schuhs. Das EUIPO gab den Widersprüchen von adidas mit Entscheidungen von 2015 und 2016 statt und lehnte die Eintragung der beiden von Shoe Branding Europe angemeldeten Marken ab.

Das EuG wies die hiergegen gerichtete Klagen ab. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim EuGH eingelegt werden.

Die Gründe:
Die Beurteilung des EUIPO ist fehlerfrei.

Das EUIPO ist zu Recht davon ausgegangen, dass - in Anbetracht einer gewissen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken, der Identität bzw. Ähnlichkeit der von ihnen bezeichneten Waren und der hohen Wertschätzung der älteren Marke von adidas - die Gefahr besteht, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Marken miteinander in Verbindung bringen. Ebenso hat es zur Recht angenommen, dass die Gefahr besteht, dass durch die Benutzung der angemeldeten Marken - für die kein rechtfertigender Grund besteht - die Wertschätzung der Marke von adidas in unlauterer Weise ausgenutzt wird.

Über die von der Klägerin im Jahr 2009 für Schuhwaren angemeldete Marke entscheidet das EuG bereits zum zweiten Mal. Mit Urteil vom 21.5.2015 hat es nämlich eine frühere Entscheidung aufgehoben, in der das EUIPO die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken zu Unrecht verneint hatte. Dieses Urteil des EuG ist vom EuGH mit Beschluss vom 17.2.2016 bestätigt worden.

Linkhinweis:

Für die auf den Webseiten des EuGH veröffentlichte Pressemitteilung klicken Sie bitte hier.

EuG PM Nr. 24 vom 1.3.2018
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