Administrationsgebühr bei Investmentverträgen: Zur Wirksamkeit entsprechender AGB-Klauseln
BGH 22.9.2016, III ZR 264/15Der Kläger ist ein nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 4 UKlaG qualifizierter Verbraucherschutzverband. Die Beklagte ist eine Kapitalanlagegesellschaft i.S.d. 2013 außer Kraft getretenen und durch das KAGB abgelösten InvG. Der Kläger verlangt von der Beklagten nach § 1 UKlaG, die Verwendung von AGB zu unterlassen. Die Beklagte verwaltet das Sondervermögen "F". Zum Vertrieb von Investmentanteilen an diesem Vermögen verwendet sie den "Verkaufsprospekt einschließlich Vertragsbedingungen" vom 1.7.2011. Dort werden auf Seite 42 folgende "Besondere Vertragsbedingungen" zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Beklagten wiedergegeben:
"§ 8 Kosten
1. Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine jährliche Vergütung von bis zu 1,40 Prozent des Wertes des Sondervermögens, die auf den börsentäglich ermittelten Inventarwert zu berechnen und am Ende eines jeden Monats zahlbar ist. Die Gesellschaft gibt im Falle der Bildung von Anteilklassen für jede Anteilklasse im Verkaufs-prospekt sowie im Jahres- und Halbjahresbericht die jeweils berechnete Verwaltungsvergütung an.
i.H.v. 0,5 Prozent des Wertes des Sondervermögens, die auf den börsentäglich ermittelten Inventarwert zu berechnen und am Ende eines jeden Monats zahlbar ist. Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Administrationsgebühr zu berechnen. Mit dieser Administrationsgebühr sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden dem Sondervermögen nicht separat belastet:
c. Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten Jahres- und Halbjahresberichte,
d. Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte so-wie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen bzw. der thesaurierten Erträge,
3. Daneben gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des Sondervermögens:"
Die in § 8 Nr. 1 bis 3 genannten "Kosten" berechnet die Beklagte nach weiteren Bestimmungen, die nicht im Streit stehen, dem Sondervermögen. Nach Ansicht des Klägers verstößt die Beklagte gegen § 307 BGB, soweit sie die Klauseln des § 8 Nr. 2 S. 1, 3, 1. Halbs., Buchst. c und d in Bezug auf den Erwerb und das Halten von Investmentanteilen nach dem InvG im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern verwendet. Er beantragte, die Beklagte dementsprechend zu verurteilen, die Verwendung dieser Klauseln oder einer inhaltsgleichen Bestimmung zu unterlassen. Ferner begehrt er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 238 € nebst Zinsen.
Das LG gab der Klage statt; das OLG wies sie ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. § 1 UKlaG i.V.m. § 5 UKlaG, § 890 Abs. 1 ZPO nicht zu. Die von der Beklagten verwendeten streitigen Klauseln sind nicht nach § 307 BGB unwirksam.
Die streitgegenständlichen Klauseln unterliegen allerdings entgegen der Auffassung des OLG der Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB. Vorliegend ist die Inhaltskontrolle nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil sich die Inhalte der streitigen Vertragsbedingungen bereits aus den Regelungen des InvG und den Merkmalen des Investmentvertrags ergeben. Die Administrationsgebühr weicht vielmehr sogar gem. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB von dem - auf der Ebene des Sondervermögens bestehenden - Aufwendungsersatzanspruch der Beklagten gem. §§ 675, 670 BGB ab. Eine Inhaltskontrolle ist entgegen der Ansicht des OLG auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil in § 8 Nr. 2 der Besonderen Vertragsbedingungen unmittelbar der Preis der vertraglichen Hauptleistung geregelt wird (Preisabrede).
Die streitgegenständliche Regelung über die Administrationsgebühr ist der Sache nach eine - von einer Preisabrede zu unterscheidende - Kostenpauschale. Denn sie dient im Wesentlichen nicht der Vergütung der Beklagten, sondern dem Ausgleich von Drittvergütungen und Aufwendungen, die von der Beklagten im Hinblick auf das Sondervermögen verauslagt werden. Selbst wenn, worauf die BaFin in ihrer Stellungnahme hingewiesen hat, davon auszugehen ist, dass die Administrationsgebühr in der Regel einen Sicherheitszuschlag enthält und damit nach Begleichung der tatsächlich entstandenen Aufwendungen und Abführung der Depotbankvergütung eine von der Beklagten vereinnahmte, als Verwaltungsvergütung zu qualifizierende Restsumme verbleibt, steht doch der vorgenannte Kostenausgleich im Mittelpunkt dieser Gebühr.
Die Vereinbarung einer solchen Kostenpauschale unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Das Berufungsurteil erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig. Denn die streitgegenständlichen Klauseln halten der Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB stand. Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders i.S.v. § 307 BGB ist gegeben, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorneherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen.
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