AGB des Auftraggebers hinsichtlich anrechenbarer Kosten können wegen unangemessener Benachteiligung des Architekten unwirksam sein
BGH 16.11.2016, VII ZR 314/13Der Beklagte hatte die Klägerin ab 1988 stufenweise mit der Erbringung von Architektenleistungen entsprechend den Leistungsphasen 2 bis 9 nach § 15 Abs. 2 HOAI a.F. der Objektplanung, den Leistungsphasen 2 bis 6 nach § 64 Abs. 3 HOAI a.F. der Tragwerksplanung sowie den Leistungsphasen 2 bis 8 nach § 73 Abs. 3 HOAI a.F. der Planung der Technischen Ausrüstung (Gas-, Wasser- und Abwassertechnik; Wärmeversorgungs-, Brauchwassererwärmung- und Raumlufttechnik; Elektrotechnik sowie Aufzug-, Förder- und Lagertechnik) beauftragt. Hinsichtlich der Leistungsphasen 2 bis 5 sollte die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 17.9.1976 in der Fassung der Dritten Änderungsverordnung vom 17.3.1988 gelten, die der nachfolgenden Leistungsphasen jeweils unter Geltung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 17.9.1976 in der Fassung der Vierten Änderungsverordnung vom 13.12.1990.
Nachdem der Beklagte das Architektenvertragsverhältnis frühzeitig gekündigt hatte, erstellte die Klägerin im Jahr 1997 eine erste Honorarschlussrechnung. In den Jahren 2000 bis 2007 erstellte sie weitere sechs Schlussrechnungen, die jeweils auf unterschiedliche Beträge endeten. Mit ihrer Klage begehrte sie sodann die Zahlung von Resthonorar i.H.v. 604.320 €. Die Parteien stritten insbesondere über die Höhe der der Honorarberechnung zugrunde zu legenden anrechenbaren Kosten, über den Umfang der von der Klägerin erbrachten Leistungen sowie über die Höhe der von der Klägerin aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses ersparten Aufwendungen.
Das LG gab der Klage i.H.v. 580.450 € statt. Auf die Berufung des Beklagten änderte das OLG das Urteil ab und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 137.545 €. Im Übrigen wies es die Klage ab. Auf die zweitinstanzlich erhobene Widerklage des Beklagten verurteilte das OLG die Klägerin, den vom Beklagten zwischenzeitlich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung an die Klägerin gezahlten Gesamtbetrag i.H.v. 861.001 € Zug um Zug gegen Rückgabe einer näher bezeichneten Bürgschaft an ihn zurückzuerstatten. Die von der Klägerin eingelegte Anschlussberufung blieb erfolglos. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.
Die Gründe:
Das Berufungsgericht hatte den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise mehrfach verletzt. Es hat die Ergebnisse der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme zur Frage des Umfangs der von der Klägerin erbrachten Leistungen, die sich die Klägerin zu Eigen gemacht hatte, nicht vollständig zur Kenntnis genommen. Hinsichtlich der Planung der Technischen Ausrüstung war das LG entgegen der Auffassung des OLG lediglich hinsichtlich der Anlagengruppe Aufzugstechnik betreffend die Leistungen der Leistungsphasen 2 und 3 nach § 73 Abs. 3 HOAI a.F. aufgrund der vertraglichen Vereinbarung der Parteien von einen Vom-Hundert-Satz von "null" ausgegangen. Hinsichtlich der weiteren Anlagengruppen hatte das LG hingegen für diese Leistungsphasen entsprechend dem Beweisergebnis den vollen Vom-Hundert-Satz gem. § 73 Abs. 3 HOAI a.F. zugrunde gelegt.
Das angefochtene Urteil war insgesamt aufzuheben, soweit zum Nachteil der Klägerin entschieden worden war. Danach erfasst die Aufhebung das Urteil, soweit die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage hin zur Zahlung verurteilt wurde. Das Urteil konnte zudem hinsichtlich des stattgebenden Teils der Widerklage nicht aufrechterhalten werden, da die Höhe der Widerklageforderung abhängig von der Höhe eines der Klägerin etwa noch zuzusprechenden weiteren Honoraranspruchs ist.
Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht die Gelegenheit, die von ihm ermittelten anrechenbaren Kosten zu überprüfen. Dabei wird es insbesondere zu berücksichtigen haben, dass für die der Honorarermittlung zugrunde zu legenden anrechenbaren Kosten für die Leistungsphasen 2 bis 4 der Objektplanung und der Planung der Technischen Ausrüstung nicht die genehmigte Kostenberechnung zur Haushaltsunterlage Bau, sondern grundsätzlich die von der Klägerin am Schluss der Leistungsphase 3 erstellte - nicht fortzuschreibende - Kostenberechnung maßgebend ist. Vom Auftraggeber gestellte AGB, nach denen die anrechenbaren Kosten für Leistungen der Leistungsphasen 2 bis 4 gemäß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure auf der Grundlage einer genehmigten Kostenberechnung zur Haushaltsunterlage Bau zu bestimmen sind, sind nämlich wegen unangemessener Benachteiligung des Architekten unwirksam.
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