AIFM-UmsG: Künftig sämtliche Fondsmanager und Investmentfonds unter Finanzmarktaufsicht
Die Fondsmanager erhalten einen sog. EU-Pass, der ihnen den EU-weiten Vertrieb an professionelle Anleger erlaubt. Darüber hinaus gelten für Manager von Hedgefonds besondere Transparenzpflichten, um den Aufsichtsbehörden einen besseren Blick auf mögliche systemische Risiken zu geben und eine Abwehr von Gefahren zu ermöglichen. Zudem werden zusätzliche Anforderungen an Investmentfonds und ihre Verwalter gestellt, die an Kleinanleger vertrieben werden (sog. Publikumsfonds). Bei offenen Publikumsfonds werden dabei im Wesentlichen die bisherigen Regelungen des InvG übernommen.
Mit dem Gesetz wird zudem auf die Erfahrungen bei den offenen Immobilienfonds reagiert, bei denen es in der Vergangenheit vermehrt zu Fondsschließungen und Abwicklungen gekommen ist. Zur Stabilisierung dieses Fondstyps werden zukünftig auch Kleinanleger ihre Anteile nur noch höchstens einmal pro Jahr zurückgeben können. Für bereits gehaltene Anteile von Kleinanlegern gelten Bestandsschutzregelungen hinsichtlich der Rückgabemöglichkeiten. Ferner sollen Hedgefonds nicht mehr für Privatanleger aufgelegt werden dürfen und auch ausländische Hedgefonds in Deutschland nur noch an sog. professionelle oder semi-professionelle Anleger verkauft werden können.
Ebenso wie offene Publikumsfonds werden auch geschlossene Publikumsfonds zum Schutz von Kleinanlegern Anlagebeschränkungen unterworfen. So wird auch bei geschlossenen Publikumsfonds grundsätzlich gefordert, dass sie risikogemischt investiert sein müssen. Lediglich bei einer Mindestanlage von 20.000 €, dem Nachweis ausreichender Expertise im Hinblick auf die Investition und sofern es sich nicht um eine Investition in Unternehmensbeteiligungen handelt, kann von dieser Regelung abgewichen werden, um auch weiterhin gepoolte mitunternehmerische Beteiligungsfinanzierungen zu ermöglichen.
Geschlossene Publikumsfonds sollen in Sachwerte, bestimmte Finanzinstrumente, Anteile an ÖPP-Projektgesellschaften, Anteile an anderen geschlossenen Fonds und Unternehmensbeteiligungen investieren dürfen. Mögliche Sachwerte sind beispielsweise Immobilien oder Schiffe. Zur Risikobegrenzung wird die Möglichkeit der Kreditaufnahme bei geschlossenen Publikumsfonds auf 60 Prozent beschränkt. Für sog. Spezialfonds, d.h. offene Fonds, die an professionelle oder semi-professionelle Anleger vertrieben werden, wird die bisherige Produktregulierung aus dem InvG übernommen, um dem Bedürfnis an der Beibehaltung von bewährter Produktregeln und gesetzlicher Rahmenbedingungen für die steuerliche und bilanzielle Einstufung Rechnung zu tragen.
Die AIFM-Richtlinie ist bis zum 22.7.2013 in nationales Recht umzusetzen. Neben der Umsetzung der AIFM-Richtlinie werden in das Kapitalanlagegesetzbuch die bisherigen Regelungen des InvG zu offenen Wertpapierfonds, sog. OGAW, integriert. Das InvG wird aufgehoben. Durch das Gesetzesvorhaben wird ferner das nationale Recht an die Europäischen Verordnungen über Europäische Risikokapitalfonds und über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum angepasst. Diese EU-Verordnungen befinden sich derzeit noch im europäischen Gesetzgebungsverfahren. Ein Inkrafttreten dieser EU-Verordnungen ist jedoch gemeinsam mit dem Ablauf der Umsetzungsfrist für die AIFM-Richtlinie am 22.7.2013 geplant.
Linkhinweis:
Auf den Webseiten des BMF finden Sie den Entwurf des AIFM-UmsG hier (pdf-Format).