13.12.2018

Airbnb muss Identität von Gastgebern vermittelter Wohnungen preisgeben

Airbnb Ireland muss Daten zu Gastgebern von vermittelten Wohnungen an die Landeshauptstadt München herausgeben. Das Auskunftsverlangen ist als Maßnahme zur Überwachung des Zweckentfremdungsrechts nach EU-Recht zulässig.

VG München 12.12.2018, M 9 K 18.4553
Der Sachverhalt:

Die Klägerin, Airbnb Ireland, betreibt die weltweite Online-Plattform Airbnb zur Vermittlung von privaten Unterkünften. Hierauf inserieren Gastgeber anonym Wohnräume zum zeitweisen Aufenthalt. Nach dem bayerischen Zweckentfremdungsrecht ist eine Vermietung von privaten Wohnräumen länger als acht Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremdbeherbergung genehmigungspflichtig. Dadurch soll vermieden werden, dass Wohnraum dem Wohnungsmarkt entzogen wird.

Aus diesem Grunde hat die beklagte Landeshauptstadt München die Klägerin aufgefordert, sämtliche das Stadtgebiet betreffende Inserate, welche die zulässige Höchstvermietungsdauer überschreiten, mitzuteilen. Konkret soll die Klägerin für den Zeitraum Januar 2017 bis einschließlich Juli 2018 die Anschriften der angebotenen Wohnungen sowie die Namen und Anschriften der Gastgeber mitteilen.

Das VG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der vollständigen Entscheidungsgründe beim Bayerischen VGH in München die Zulassung der Berufung beantragen.

Die Gründe:

Die Klägerin muss sich trotz ihres Firmensitzes in Irland aufgrund ihrer Tätigkeit im Bundesgebiet an nationale Vorschriften halten muss. Die Republik Irland ist weder für die Überwachung des Zweckentfremdungsrechts in München zuständig noch gilt irisches Recht.

Das Auskunftsverlangen ist als Maßnahme zur Überwachung des Zweckentfremdungsrechts nach EU-Recht zulässig. Auch ist die Klägerin als Vermittlerin der Wohnungen verpflichtet mitzuwirken, indem sie der Beklagten die hierfür erforderlichen Daten zur Verfügung stellt. Weniger einschneidende Aufklärungsmöglichkeiten stehen der Beklagten nicht zur Verfügung.

Das Zweckentfremdungsrecht und das darauf beruhende Auskunftsverlangen sind auch verfassungsgemäß. Der Herausgabe der personenbezogenen Daten stehen keine datenschutzrechtlichen Bedenken entgegen. Auch die Androhung des Zwangsgeldes i.H.v. 300.000 € für den Fall der Zuwiderhandlung ist rechtmäßig. Die Verpflichtung zur Herausgabe der Daten besteht ab Rechtskraft des Urteils.

VG München PM vom 13.12.2018
Zurück