Als hinreichender Inlandsbezug für die Anwendung des § 23 ZPO ist der Wohnsitz des Klägers in Deutschland anzusehen
BGH 13.12.2012, III ZR 282/11Der Kläger verlangt von der Beklagten, einer internationalen Ratingagentur, Schadensersatz wegen des Erwerbs von Zertifikaten, deren Emittentin die niederländische L. B.V. war. Hierbei handelt es sich um eine Tochter-/ Enkelgesellschaft der L. Inc., New York, über deren Vermögen am 15.9.2008 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Emissionsprospekt enthielt die Angabe, dass sowohl der Emittentin als auch der L. Inc. durch die beklagte Ratingagentur eine Kreditwürdigkeit von A+ bescheinigt worden. Die Beurteilung der Kreditwürdigkeit erfolgte aufgrund eines zwischen der Beklagten und der Emittentin abgeschlossenen Vertrags, der dem Recht des Staates New York unterlag.
Der Kläger erhob vor dem LG Frankfurt a.M. Klage auf Zahlung von Schadensersatz und leitete dabei die Zuständigkeit aus § 23 ZPO her. Das LG stellte die Klage unter einer Adresse in Frankfurt a.M. zu, die im Internetauftritt der Beklagten als "Office" bezeichnet wird. Die entsprechenden Geschäftsräume werden von einer Schwestergesellschaft der Beklagten genutzt.
Das LG ordnete die abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage an und wies die Klage als unzulässig ab. Es sei örtlich unzuständig; insbes. ergebe sich auch aus § 23 ZPO keine Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Das OLG erklärte die Klage hingegen für zulässig. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.
Die Gründe:
Das angegriffene Urteil verletzt die Beklagte in ihrem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise.
Mit Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, das OLG habe das Recht der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, in dem es von einer wirksamen Zustellung der Klageschrift als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage ausgegangen sei. Mit seiner Begründung, die Beklagte habe sich in erster Instanz zur Sache eingelassen, ohne die Rüge der fehlenden Klagezustellung zu erheben (§ 295 ZPO), setzt sich das OLG über zentrales Vorbringen des Beklagten hinweg. Gleiches gilt für die Annahme, die Frage der wirksamen Klagezustellung sei nicht mehr zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht worden.
Da das OLG zur Frage der wirksamen Klagezustellung nicht die erforderlichen Feststellungen getroffen hat, war das Urteil aufzuheben und die Sache dorthin zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren war darauf hinzuweisen, dass die Rügen der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Annahme des OLG, die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergebe sich aus § 23 ZPO, nicht durchgreifen. Insoweit beanstandet die Nichtzulassungsbeschwerde allein, dass der inländische Wohnsitz des Klägers nicht ausreichend sei, den für § 23 ZPO notwendigen Inlandsbezug zu bejahen.
Zwar trifft es zu, dass nach der Rechtsprechung des BGH eine Anwendung des § 23 ZPO nur in Betracht kommt, wenn der Rechtsstreit einen über die Vermögensbelegenheit hinausgehenden Inlandsbezug aufweist. Allerdings hat der Senat bereits den Wohnsitz des Klägers im Inland als ausreichend für die Anwendung des § 23 ZPO und damit als hinreichenden Inlandsbezug anerkannt. Von dieser Senatsrechtsprechung abzuweichen, gibt der vorliegende Sachverhalt keinen Anhalt, zumal der Kläger nicht nur seinen Wohnsitz im Inland hat, sondern auch deutscher Staatsangehöriger ist.
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