Amazon: Händler für automatische Zuordnung von Warenabbildungen anderer Händler zu seinem Angebot verantwortlich
OLG Frankfurt a.M. v. 18.3.2021 - 6 W 8/18Die Parteien sind Mitbewerber und bieten auf amazon.de Druckertoner und -tinte an. Die Antragsgegnerin hatte sich in der Vergangenheit bei der Bewerbung ihres Druckertoners ohne Originalverpackung an ein Angebot des Antragstellers für ein Original-Toner-Kit mit entsprechender bildlicher Darstellung "angehängt". Dies wurde ihr mit einstweiliger Verfügung des LG Hanau untersagt. Der Antragsteller beantragt nunmehr, wegen Verstoßes gegen diese Verpflichtung gegen die Antragsgegnerin ein empfindliches Ordnungsgeld zu verhängen.
Die Antragsgegnerin beruft sich auf einen unverschuldeten Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung. Sie würde beim Einstellen ihres Angebots auf Amazon das Bild eines Toners ohne Originalkarton mit der richtigen ASIN (Amazon Standard Identification Number) für ihr Produkt "Originalware neutral unverpackt" übermitteln. Gleichwohl wechsele das Bild, so dass einmal das von ihr eingefügte Bild zu sehen sei, zu einem späteren Zeitpunkt dagegen ein Bild eines Toners mit Originalkarton. Händler würden bei Amazon Bilder hinterlegen, die das System willkürlich aussuche. Dies habe sie erst jetzt durch einen Chat mit Amazon erfahren.
Das LG wies den Ordnungsmittelantrag zurück. Auf die Beschwerde der Antragstellerin gab das OLG dem Antrag statt und setzte ein Ordnungsgeld fest. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Gründe:
Die Antragsgegnerin hat schuldhaft gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen. Sie hat sich erneut mit Angeboten für unverpackte Druckerkassetten an bildliche Darstellungen der Originalverpackung des Herstellers angehängt. Ein Ordnungsgeld i.H.v. 500 € erscheint vorliegend angemessen, aber auch ausreichend.
Der Verweis der Antragsgegnerin darauf, dass die Zuordnung der Abbildung originalverpackter Kartuschen zu ihrem Angebot ohne ihr Zutun willkürlich durch den Programmalgorithmus von Amazon erfolgt sei, entlastet sie nicht. Sie kann sich insbesondere nicht darauf berufen, erst jetzt von diesem Algorithmus erfahren zu haben. Diese Funktion war vielmehr bereits Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem LG. Die Antragsgegnerin musste demnach damit rechnen, dass dieser Programm-Algorithmus von Amazon aus allen hinterlegten Bildern jeweils ein beliebiges auswählt, so dass es möglich ist, dass ihr eigenes Angebot unverpackter Druckerkassetten mit einer Abbildung von originalverpackten Kartuschen erscheint.
Einem Händler ist es grundsätzlich zuzumuten, ein für längere Zeit eingestelltes Angebot regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob rechtsverletzende Änderungen vorgenommen worden sind. Dieser Prüfungspflicht ist die Antragsgegnerin hier in vorwerfbarer Weise nicht nachgekommen. Hätte sie ihr Angebot nach dem Einstellen regelmäßig überprüft, hätte sie festgestellt, dass neben ihrem Angebot für unverpackte Ware nicht nur das von ihr selbst hochgeladene, sondern noch die Bilder anderer Händler erscheinen. Dies hätte sie dazu veranlassen müssen, ihr Angebot - jedenfalls unter dieser ASIN - zu löschen.