Amazon-Marketplace: Bloße Lagerung von markenrechtsverletzenden Waren durch Amazon ist keine Markenrechtsverletzung
EuGH v. 2.4.2020 - C-567/18
Der Sachverhalt:
Die klagende Coty Germany GmbH vertreibt Parfums und hält eine Lizenz an der Unionsmarke Davidoff. Sie wirft zwei beklagten Unternehmen des Amazon-Konzerns vor, diese Marke verletzt zu haben, indem sie Flakons des Parfums "Davidoff Hot Water", die Drittanbieter auf dem Amazon-Marketplace (www.amazon.de) zum Verkauf angeboten hätten, gelagert und versandt hätten, obwohl diese Flakons ohne die Zustimmung der Klägerin in den Verkehr der Union gebracht worden seien. Die Klägerin nimmt hat die Beklagten vor deutschen Gerichten auf Unterlassung in Anspruch.
Der letztinstanzlich mit der Sache befasste BGH ersucht den EuGH um Auslegung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die Unionsmarke. Er möchte wissen, ob ein Unternehmen, das markenrechtsverletzende Waren für einen Drittanbieter lagert, ohne Kenntnis von der Markenrechtsverletzung zu haben, selbst diese Marke benutzt, indem es diese Waren zum Zweck des Anbietens oder Inverkehrbringens besitzt.
Die Gründe:
Ein Unternehmen, das solche Waren für einen Drittanbieter lagert, verletzt die Marke nur dann, wenn es wie der Verkäufer den Zweck verfolgt, die Waren zum Verkauf anzubieten oder in den Verkehr zu bringen.
Vorliegend hat der BGH unzweideutig darauf hingewiesen, dass die beiden betreffenden Amazon-Unternehmen selbst weder die Waren zum Verkauf angeboten noch in den Verkehr gebracht haben, sondern allein der Dritte dieses Ziel verfolgt hat. Folglich haben die Amazon-Unternehmen die Marke Davidoff nicht selbst benutzt.
Allerdings gestatten andere Rechtsvorschriften des Unionsrechts, insbesondere diejenigen zum elektronischen Geschäftsverkehr (Richtlinie 2000/31/EG) und zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Richtlinie 2004/48/EG), ein gerichtliches Vorgehen gegen einen Mittler, der es einem Wirtschaftsteilnehmer ermöglicht hat, eine Marke rechtswidrig zu benutzen.
EuGH PM Nr. 39 vom 2.4.2020
Die klagende Coty Germany GmbH vertreibt Parfums und hält eine Lizenz an der Unionsmarke Davidoff. Sie wirft zwei beklagten Unternehmen des Amazon-Konzerns vor, diese Marke verletzt zu haben, indem sie Flakons des Parfums "Davidoff Hot Water", die Drittanbieter auf dem Amazon-Marketplace (www.amazon.de) zum Verkauf angeboten hätten, gelagert und versandt hätten, obwohl diese Flakons ohne die Zustimmung der Klägerin in den Verkehr der Union gebracht worden seien. Die Klägerin nimmt hat die Beklagten vor deutschen Gerichten auf Unterlassung in Anspruch.
Der letztinstanzlich mit der Sache befasste BGH ersucht den EuGH um Auslegung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die Unionsmarke. Er möchte wissen, ob ein Unternehmen, das markenrechtsverletzende Waren für einen Drittanbieter lagert, ohne Kenntnis von der Markenrechtsverletzung zu haben, selbst diese Marke benutzt, indem es diese Waren zum Zweck des Anbietens oder Inverkehrbringens besitzt.
Die Gründe:
Ein Unternehmen, das solche Waren für einen Drittanbieter lagert, verletzt die Marke nur dann, wenn es wie der Verkäufer den Zweck verfolgt, die Waren zum Verkauf anzubieten oder in den Verkehr zu bringen.
Vorliegend hat der BGH unzweideutig darauf hingewiesen, dass die beiden betreffenden Amazon-Unternehmen selbst weder die Waren zum Verkauf angeboten noch in den Verkehr gebracht haben, sondern allein der Dritte dieses Ziel verfolgt hat. Folglich haben die Amazon-Unternehmen die Marke Davidoff nicht selbst benutzt.
Allerdings gestatten andere Rechtsvorschriften des Unionsrechts, insbesondere diejenigen zum elektronischen Geschäftsverkehr (Richtlinie 2000/31/EG) und zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Richtlinie 2004/48/EG), ein gerichtliches Vorgehen gegen einen Mittler, der es einem Wirtschaftsteilnehmer ermöglicht hat, eine Marke rechtswidrig zu benutzen.