Änderung des Verbraucherdarlehensrechts
Mit dem Gesetz soll § 501 BGB hinsichtlich des Rechts von Verbrauchern auf eine Kostenermäßigung im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eines Verbraucherdarlehens so angepasst werden, dass künftig nicht mehr zwischen laufzeitabhängigen und laufzeitunabhängigen Kosten unterschieden wird.
Die Rechtslage bei Kündigung eines Verbraucherdarlehens soll hingegen unverändert bleiben. Laut Entwurf profitieren Verbraucher von dieser Regelung bei einer vorzeitigen Rückzahlung des Verbraucherdarlehens, soweit laufzeitunabhängige Kosten erhoben wurden. Die Musterwiderrufsinformation in Anlage 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) soll ohne Verweis auf gesetzliche Bestimmungen um alle erforderlichen Pflichtangaben ergänzt werden. Das bedeute, so der Entwurf, dass die Musterwiderrufsinformation erheblich auszuweiten sei. Der Nutzen für Verbraucher bestehe darin, dass sie den Umfang der für ihren Vertrag einschlägigen Pflichtangaben und den Beginn der Widerrufsfrist anhand ihres Vertragsdokuments ermitteln können.
Die in Anlage 8 des EGBGB enthaltene Musterwiderrufsinformation für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge werde nicht angepasst, da sie nicht die beanstandete Verweisungstechnik verwende.
Deutscher Bundestag PM vom 6.5.2021
Die Rechtslage bei Kündigung eines Verbraucherdarlehens soll hingegen unverändert bleiben. Laut Entwurf profitieren Verbraucher von dieser Regelung bei einer vorzeitigen Rückzahlung des Verbraucherdarlehens, soweit laufzeitunabhängige Kosten erhoben wurden. Die Musterwiderrufsinformation in Anlage 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) soll ohne Verweis auf gesetzliche Bestimmungen um alle erforderlichen Pflichtangaben ergänzt werden. Das bedeute, so der Entwurf, dass die Musterwiderrufsinformation erheblich auszuweiten sei. Der Nutzen für Verbraucher bestehe darin, dass sie den Umfang der für ihren Vertrag einschlägigen Pflichtangaben und den Beginn der Widerrufsfrist anhand ihres Vertragsdokuments ermitteln können.
Die in Anlage 8 des EGBGB enthaltene Musterwiderrufsinformation für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge werde nicht angepasst, da sie nicht die beanstandete Verweisungstechnik verwende.