Änderungen des Geschmacksmusters für VW Bus T 5 kein reines Facelift
EuG v. 6.6.2019 - T-43/18 u.a.
Der Sachverhalt:
2003 trug das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) zugunsten von Volkswagen ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster für den VW Bus T 5, 2007 eines für den VW Caddy Maxi ein. 2010 trug das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) zugunsten von Volkswagen und unter Benennung der EU ein Geschmacksmuster für den VW Caddy ein. Ende 2014 bzw. Anfang 2015 beantragte die klagende Rietze GmbH & Co. KG, die Fahrzeugmodelle herstellt, beim EUIPO, die beiden Gemeinschaftsgeschmacksmuster bzw. die Wirkung des Internationalen Geschmacksmusters in der EU für nichtig zu erklären, da die Geschmacksmuster nicht neu seien und keine Eigenart hätten.
Hinsichtlich des streitigen Gemeinschaftsgeschmacksmusters des T 5 verwies die Klägerin auf ein 1996 für VW eingetragenes deutsches Geschmacksmuster für das Vorgängermodell T 4. Hinsichtlich des Caddy Maxi sowie des Caddy verwies die Klägerin insbesondere auf ein 2003 für VW eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster für ein Vorgängermodell, den Caddy (2K) Life. Das EUIPO wies die Anträge auf Nichtigerklärung der drei streitigen Geschmacksmuster letztlich zurück, da diese tatsächlich neu seien und Eigenart hätten.
Das EuG wies die Klagen ab.
Die Gründe:
Das EUIPO hat die Anträge auf Nichtigerklärung der drei streitigen, zugunsten von VW eingetragenen Geschmacksmuster zur Recht zurückgewiesen.
Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat das EUIPO keinen unzulässig hohen Aufmerksamkeitsgrad des informierten Benutzers zugrunde gelegt und infolgedessen (so die Klägerin) den Unterschieden zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern zu große Bedeutung beigemessen.
Das EUIPO hat zu Recht entschieden, dass die Änderungen des streitigen Geschmacksmusters des T 5 kein reines "Facelift" darstellen, bei dem nur geringe Details verändert werden, sondern den Gesamteindruck ändern, den das streitige Geschmacksmuster im Vergleich mit dem älteren Geschmacksmuster des T 4 hervorruft. Das Vorbringen der Klägerin vermag diese Beurteilung des EUIPO nicht in Frage zu stellen Ebenso wenig ist die Auffassung des EUIPO zu beanstanden, dass hinsichtlich der streitigen Geschmacksmuster des Caddy Maxi und des Caddy keiner der untersuchten Unterschiede dem informierten Benutzer entgehen kann, und dass diese Unterschiede einen Gesamteindruck der Fahrzeuge gemäß den streitigen Geschmacksmustern hervorrufen, der sich von dem des Fahrzeugs gemäß dem älteren Geschmacksmuster unterscheidet.
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EuG online
2003 trug das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) zugunsten von Volkswagen ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster für den VW Bus T 5, 2007 eines für den VW Caddy Maxi ein. 2010 trug das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) zugunsten von Volkswagen und unter Benennung der EU ein Geschmacksmuster für den VW Caddy ein. Ende 2014 bzw. Anfang 2015 beantragte die klagende Rietze GmbH & Co. KG, die Fahrzeugmodelle herstellt, beim EUIPO, die beiden Gemeinschaftsgeschmacksmuster bzw. die Wirkung des Internationalen Geschmacksmusters in der EU für nichtig zu erklären, da die Geschmacksmuster nicht neu seien und keine Eigenart hätten.
Hinsichtlich des streitigen Gemeinschaftsgeschmacksmusters des T 5 verwies die Klägerin auf ein 1996 für VW eingetragenes deutsches Geschmacksmuster für das Vorgängermodell T 4. Hinsichtlich des Caddy Maxi sowie des Caddy verwies die Klägerin insbesondere auf ein 2003 für VW eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster für ein Vorgängermodell, den Caddy (2K) Life. Das EUIPO wies die Anträge auf Nichtigerklärung der drei streitigen Geschmacksmuster letztlich zurück, da diese tatsächlich neu seien und Eigenart hätten.
Das EuG wies die Klagen ab.
Die Gründe:
Das EUIPO hat die Anträge auf Nichtigerklärung der drei streitigen, zugunsten von VW eingetragenen Geschmacksmuster zur Recht zurückgewiesen.
Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat das EUIPO keinen unzulässig hohen Aufmerksamkeitsgrad des informierten Benutzers zugrunde gelegt und infolgedessen (so die Klägerin) den Unterschieden zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern zu große Bedeutung beigemessen.
Das EUIPO hat zu Recht entschieden, dass die Änderungen des streitigen Geschmacksmusters des T 5 kein reines "Facelift" darstellen, bei dem nur geringe Details verändert werden, sondern den Gesamteindruck ändern, den das streitige Geschmacksmuster im Vergleich mit dem älteren Geschmacksmuster des T 4 hervorruft. Das Vorbringen der Klägerin vermag diese Beurteilung des EUIPO nicht in Frage zu stellen Ebenso wenig ist die Auffassung des EUIPO zu beanstanden, dass hinsichtlich der streitigen Geschmacksmuster des Caddy Maxi und des Caddy keiner der untersuchten Unterschiede dem informierten Benutzer entgehen kann, und dass diese Unterschiede einen Gesamteindruck der Fahrzeuge gemäß den streitigen Geschmacksmustern hervorrufen, der sich von dem des Fahrzeugs gemäß dem älteren Geschmacksmuster unterscheidet.
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- Für den auf den Webseiten des EuGH veröffentlichten Volltext in der Rechtssache T-43/18 klicken Sie bitte hier.
- Für den Volltext in der Rechtssache T-191/18 klicken Sie bitte hier.
- Für den Volltext in der Rechtssache T-192/18 klicken Sie bitte hier.