Änderungen von Angeboten und Geboten einer ebay-Auktion nur bei gesetzlicher Berechtigung
AG Dieburg 15.4.2015, 20 C 945/14Die Klägerin hatte per eBay-Auktion als private Verkäuferin einen Opel-Kadett zum Verkauf angeboten. Das Angebot beinhaltete zunächst lediglich die Artikelbeschreibung. Die Auktion sollte am 9.3.2014 enden.
- In § 9 Z. 11 der eBay AGB heißt es: "Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der eBay Webseite einstellen, dürfen nur dann Gebote streichen und das Angebot zurückziehen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind. Weitere Informationen."
- In § 10 Z. 7 der eBay AGB heißt es: "Bieter dürfen angebotene dann zurücknehmen, wenn sie dazu gesetzlich berechtigt sind. Weitere Informationen."
Zwei Tage vor Auktionsende, fügte die Klägerin Angaben in das Angebot ein, wonach sie keinen Platz habe, um den Opel weiter stehen zu lassen. Deshalb müsse dieser nach Ende der Auktion innerhalb von sieben Tagen gegen Barzahlung am Artikelstandort abgeholt werden. Danach sei sie gezwungen, den Opel an einen geeigneten Ort einlagern zu lassen. Die dadurch entstehenden Lagerkosten von 11 € pro Tag gingen dann zulasten des Käufers.
Der Beklagte war zu diesem Zeitpunkt Höchstbietender. Umgehend erklärte er per E-Maul gegenüber der Klägerin, dass er einen anderen Kadett erstanden habe und die Klägerin sein Gebot streichen möge. Dem kam die Klägerin allerdings nicht nach. Unmittelbar vor Ende der Auktion erklärte sich der Beklagte erneut gegenüber der Klägerin.
Die Auktion endete und der Beklagte blieb Höchstbieter mit rund 621 €. Vier Tage später forderte die Klägerin ihn per Anwaltsschreiben auf, das Auto abzuholen. Der Beklagte erwiderte, dass er das Auto keinesfalls nehmen und keinerlei Kosten tragen werde.
Das AG verurteilte den Beklagten zur Zahlung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Opel-Kadetts. Hinsichtlich der Lagerkosten und der Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung wies es die Klage ab.
Die Gründe:
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gem. §§ 433 Abs. 2, 320, 322 BGB.
Der Vertragsschluss bei sog. Online-Auktionen erfolgt nicht durch Zuschlag des Auktionators i.S.d. § 156 BGB, sondern durch Einigung mittels Angebot und Annahme i.S.d. §§ 145 ff BGB. Der Erklärungsinhalt der jeweiligen Willenserklärung (§§ 133, 157 BGB) richtet sich hierbei auch nach den Bestimmungen über den Vertragsschluss in den AGB des Internetportals, denen die Beteiligten vor der Teilnahme an der Internet-Auktion zugestimmt haben. Eine Abänderung der Angebote - wie hier von der Klägerin vorgenommen - sehen die AGB von eBay nicht vor. Eine Änderung der Vertragsbedingungen könnte aber als Rücknahme des ursprünglichen und Abgabe eines neuen Angebotes gesehen werden. Dann müsste die Klägerin dazu "gesetzlich berechtigt" gewesen sein, § 9 Ziff. 11 Ebay-AGB. Eine Berechtigung zur einseitigen Abänderung eines Angebots sieht das Gesetz aber nicht vor.
Somit war die Klägerin an ihr ursprüngliches Angebot gem. § 145 BGB i.V.m. § 9 Z. 11 eBay AGB gebunden. Die Vertragsklausel zur Zahlung von Standgebühren war kein Inhalt des Angebotes geworden. Das Einstellen des ursprünglichen Angebots durch die Klägerin stellte das verbindliche Angebot auf einen Vertragsschluss dar, gerichtet an den Höchstbietenden im Zeitpunkt des Ablaufs der Auktion. Da der Beklagte bei Auktionsende Höchstbietender war, kam der Kaufvertrag mit ihm und dem Inhalt des Angebots der Klägerin und seinem Höchstangebot zu Stande.
Auch der Beklagte konnte seine in Form seines Gebotes abgegeben Willenserklärung nicht zurücknehmen. Eine Rücknahme des Gebots ist - wie das des Angebots - nur bei Vorliegen einer gesetzlichen Berechtigung möglich, § 10 Z. 7 eBay AGB. Eine solche lag aber nicht vor (s.o.). Ein Grund zur Rücknahme ergab sich auch nicht aus der unberechtigten späteren Einstellung der streitgegenständlichen Vertragsklausel durch die Klägerin.
Die Klägerin hatte letztlich keinen Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Mahngebühren für das anwaltliche Schreiben, da dieses nicht im Verzug erfolgte, sondern den Verzug erst begründete. Es war deshalb mangels Anspruchsgrundlage nicht erstattungsfähig.
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