30.08.2018

Anfechtung von auf Grundlage eines vom Schuldner behaupteten Sanierungskonzepts geleisteten Zahlungen

Der BGH hat sich mit der Anfechtung von Zahlungen befasst, die der Schuldner nach Einräumung seiner Zahlungsunfähigkeit auf der Grundlage eines von ihm behaupteten Sanierungskonzepts geleistet hat.

BGH 14.6.2018, IX ZR 22/15
Der Sachverhalt:

Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 21.3.2012 am 1.4.2012 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der S. GmbH & Co. KG (Schuldnerin). Diese hatte bei dem Beklagten beträchtliche Steuerschulden. Hierüber wurde im Februar 2010 eine Ratenzahlungsvereinbarung mit Vollstreckungsaufschub getroffen, welche die Schuldnerin nicht einhalten konnte.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.12.2010 wandte sich die Schuldnerin an den Beklagten, teilte mit, dass eine hinreichende Zahlungsfähigkeit nicht mehr bestehe und die Schuldnerin mit Blick auf das Alter des Firmeninhabers nun abgewickelt werden solle. Hierzu werde ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren angestrebt, das u.a. einen Teilverzicht des Beklagten vorsehe.

Dem stimmte der Beklagte mit Schreiben vom 11.2.2011 mit der Maßgabe zu, dass die Schuldnerin alle laufenden steuerlichen Verpflichtungen pünktlich erledige und die weit überwiegende Anzahl der anderen Gläubiger der Lösung ebenfalls zustimme. Der in Aussicht gestellte Teilerlass wurde schließlich am 16.9.2011 gewährt. Der Kläger begehrt gestützt auf § 133 Abs. 1, § 143 InsO die Rückzahlung der im Zeitraum zwischen Mai 2010 und Februar 2012 von der Schuldnerin an den Beklagten geleisteten Zahlungen, soweit diese noch nicht zurückgezahlt wurden.

Das LG gab der Klage statt; das OLG wies sie ab. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:

Mit der vom OLG gegebenen Begründung kann der auf Vorsatzanfechtung gestützte Anspruch des Klägers auf Herausgabe der an den Beklagten geleisteten Zahlungen nicht verneint werden.

Ein Sanierungsplan muss, um zu einer Verneinung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Insolvenzschuldners zu führen, zwar nicht bestimmten formalen Erfordernissen entsprechen, wie sie das Institut für Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. in dem IDW Standard S6 (IDW S6) oder das Institut für die Standardisierung von Unternehmenssanierungen (ISU) als Mindestanforderungen an Sanierungskonzepte aufgestellt haben. Um die Vermutung des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO zu widerlegen, ist jedoch Voraussetzung auf Schuldnerseite, dass zu der Zeit der angefochtenen Handlung ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorlag, das mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt war und die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigte; die bloße Hoffnung des Schuldners auf eine Sanierung räumt seinen Benachteiligungsvorsatz nicht aus.

Sowohl für die Frage der Erkennbarkeit der Ausgangslage als auch für die Prognose der Durchführbarkeit ist auf die Beurteilung eines unvoreingenommenen branchenkundigen Fachmanns abzustellen, dem die vorgeschriebenen oder üblichen Buchhaltungsunterlagen zeitnah vorliegen. Erforderlich sind eine Analyse der Verluste und der Möglichkeit deren künftiger Vermeidung, eine Beurteilung der Erfolgsaussichten und der Rentabilität des Unternehmens in der Zukunft und Maßnahmen zur Vermeidung oder Beseitigung der (drohenden) Insolvenzreife. Bei einem Sanierungsvergleich müssen zumindest die Art und Höhe der Verbindlichkeiten, die Art und Zahl der Gläubiger und die zur Sanierung erforderlichen Quote des Erlasses der Forderungen festgestellt werden. Da eine Zustimmung aller Gläubiger regelmäßig nicht zu erreichen ist, muss eine Zustimmungsquote nach Schuldenstand festgelegt werden, gegebenenfalls für unterschiedliche Arten von Gläubigergruppen, sowie die Behandlung nicht verzichtender Gläubiger. Ggf. sind Art und Höhe einzuwerbenden frischen Kapitals darzustellen sowie die Chance, dieses tatsächlich zu gewinnen.

Ausgehend hiervon lassen die vom OLG getroffenen Fest-stellungen nicht erkennen, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen ein geschlossenes Konzept zur Bereinigung sämtlicher Verbindlichkeiten der Schuldnerin und zur Sanierung ihres Geschäftsbetriebes vorlag. Aus den Feststellungen des OLG lässt sich schon nicht der wesentliche Inhalt des Sanierungskonzepts entnehmen. Es ist nicht ersichtlich, auf welchen tatsächlichen Grundlagen das Sanierungskonzept beruhte und was bei einer unvoreingenommenen, fachkundigen Prüfung der Lage der Schuldnerin die Annahme rechtfertigte, dass bei einer Realisierung des Konzepts die übrigen Gläubiger vollständig hätten befriedigt werden können. Soweit das Gelingen der angestrebten Sanierung Vorfinanzierungskosten und ein nachhaltiges finanzielles Engagement voraussetzte, ist nicht festgestellt, woher derartige finanzielle Mittel hätten genommen werden sollen.

Zwar setzt ein schlüssiges Sanierungskonzept nicht notwendigerweise eine Einbeziehung sämtlicher Gläubiger voraus. Die Gründe der angefochtenen Entscheidung lassen aber weder erkennen, welche Verbindlichkeiten gegenüber dem nicht in den Sanierungsplan einbezogenen Großgläubiger konkret bestanden, noch wie diese außerhalb einer Insolvenz hätten befriedigt werden sollen und ob und inwieweit die zugunsten dieses Gläubigers bestehende Sicherheit hätte dazu beitragen können, das Schuldnerunternehmen zu sanieren, die Insolvenzreife also dauerhaft abzuwenden. Nach den getroffenen Feststellungen durfte das OLG deshalb nicht zu dem Schluss gelangen, dass es an einem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin fehlte.

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