22.08.2016

Anforderungen an die Einwilligungserklärung in Telefon- und E-Mail-Werbung

Die zwecks Teilnahme an einem kostenlosen Gewinnspiel im Internet eingeholte Einwilligungserklärung des Verbrauchers in die Telefon- und E-Mail-Werbung ist jedoch unwirksam, wenn die Erklärung sich auf eine Vielzahl von werbenden Unternehmen bezieht und jedenfalls für einen Teil dieser Unternehmen die Geschäftsbereiche so unbestimmt formuliert sind, dass nicht klar wird, für welche Produkte und Dienstleistungen die Einwilligungserklärung in die Werbung abgegeben wird.

OLG Frankfurt a.M. 28.7.2016, 6 U 93/15
Der Sachverhalt:
Die Beklagte hatte im Internet ein Gewinnspiel betrieben. Um sich zur Teilnahme an dem Gewinnspiel anmelden zu können, musste ein Interessent ein Häkchen vor einer vorformulierten Klausel setzen, die folgenden Wortlaut hatte: "Ja, ich möchte am Gewinnspiel teilnehmen und erteile den in dieser Liste aufgeführten Sponsoren für die jeweils angegebenen Produkte oder Dienstleistungen mein Einverständnis für E-Mail, Post und/oder Telefonwerbung, wie in der Liste angegeben. Das Einverständnis kann ich jederzeit widerrufen."

Die in der Klausel wiedergegebenen Worte "Liste", "Sponsoren", "Produkte" und "Dienstleistungen" waren mit einem Link versehen, bei dessen Anklicken eine Liste mit 50 Unternehmen erschien. Zu jedem Unternehmen waren jeweils die Firma, eine Internetadresse sowie ein Geschäftsbereich genannt. Die von der Beklagten auf diese Weise von den Interessenten bei der Anmeldung erhobenen Daten gab sie an die in den Listen genannten Unternehmen weiter, damit diese die Nutzer zu Werbezwecken der E-Mail oder Telefon kontaktieren konnten.

Der klagende Dachverband der regionalen Verbraucherzentralen und 25 weiterer verbraucher- und sozialorientierter Organisationen beanstandeten die Ausgestaltung dieses Formulars sowie die darin vorgesehene Weitergabe der Kontaktdaten der Interessenten. Sie sahen darin Verstöße gegen § 1 UKlaG i.V.m. §§ 307 Abs.1, 2 Nr. 1 BGB, 7 Abs. 1, 2 Nr. 2 u. 3 UWG bzw. §§ 2 Abs. 1 UKlaG, § 4 Nr. 11 UWG a. F. (§ 3a UWG n. F.) jeweils i.V.m. § 28 Abs. 3 BDSG.

Das LG hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Die Beklagte war der Ansicht, dass das LG übersehen habe, dass der Verbraucher bei der gewählten Formulierung eine Einwilligung in konkret bezeichnete werbliche Aktivitäten erteile. Außerdem sei § 28 Abs. 3 BDSG fehlerhaft als Marktverhaltensregel bewertet worden. Das OLG wies die Berufung allerdings zurück.

Die Gründe:
Das LG hat zu Recht darauf abgestellt, dass die Verknüpfung der vorformulierten Einwilligungserklärung den Anforderungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG nicht gerecht wird, worin zugleich ein Verstoß gegen § 307 BGB zu sehen ist.

Die Einwilligung eines Verbrauchers in Werbeanrufe bzw. Werbe-E-Mails ist nur dann wirksam, wenn seine Willensbekundung ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt. Die zwecks Teilnahme an einem kostenlosen Gewinnspiel im Internet eingeholte Einwilligungserklärung des Verbrauchers in die Telefon- und E-Mail-Werbung ist jedoch unwirksam, wenn die Erklärung sich auf eine Vielzahl von werbenden Unternehmen bezieht und jedenfalls für einen Teil dieser Unternehmen die Geschäftsbereiche so unbestimmt formuliert sind, dass nicht klar wird, für welche Produkte und Dienstleistungen die Einwilligungserklärung in die Werbung abgegeben wird.

Mit der Berufung hatte die Beklagte zwar abgestritten, dass die insoweit verletzte Vorschrift des § 28 Abs. 3 BDSG eine verbraucherschützende und damit das Marktverhalten der Verbraucher regelnde Norm darstellt. Dies ist allerdings bereits durch den am 18.6.2016 in Kraft getretenen § 2 Abs. 2 Nr. 11 UKlaG mittlerweile festgeschrieben und wurde im Übrigen auch für die Rechtslage zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung vom LG zutreffend bejaht.

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