20.03.2017

Anforderungen an die Gewährung des Zugangs zu Kfz-Daten für unabhängige Marktteilnehmer

Der Verpflichtung zur Gewährung des Zugangs zu Kfz-Daten gem. Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genügt der Hersteller grundsätzlich dadurch, dass er unabhängigen Marktteilnehmern den Lesezugriff auf diese Daten auf seiner Homepage ermöglicht. Die Vorschrift verlangt nicht, dass mittels einer Datenbankschnittstelle auch der Zugriff auf die Rohdaten und ihre Verknüpfung mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (VIN) ermöglicht wird.

OLG Frankfurt a.M. 23.2.2017, 6 U 37/16
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein Branchenverband des Kfz-Teile-Großhandels. Die Beklagte ist ein Autohersteller. Die von der Beklagten gebauten Fahrzeuge verfügen über eine Fahrzeugidentifikationsnummer (VIN). In einer Datenbank, deren Eigentümer ein anderes Konzernunternehmen ist, sind unter der jedem Fahrzeug zugeordneten VIN die verbauten Komponenten gespeichert. Nutzern steht ein Informationsportal im Internet zur Verfügung, auf dem gegen Entgelt unter Eingabe einer VIN die zugehörigen Daten eingesehen werden können. Dieser Lesezugriff auf die in den Fahrzeugen der Beklagten verbauten Teile wird sowohl Reparaturbetrieben gewährt, die mit der Beklagten vertraglich verbunden sind, als auch unabhängigen Marktteilnehmern. Auch freie Reparaturwerkstätten haben damit die Möglichkeit, (Original-)Teile nachzubestellen.

Im Oktober 2011 forderten Mitglieder des Klägers von der Beklagten einen Zugang zu allen Daten zur Identifikation von Ersatzteilen in elektronischer Form. Darauf ging die Beklagte allerdings nicht ein. Der Kläger war der Ansicht, dass die Beklagte ihm und seinen Mitgliedern über einen bloßen Lesezugriff per Einzelabruf hinaus elektronischen Zugriff auf den mit den VIN verknüpften Datenbestand gewähren müsse, damit die Daten von freien Ersatzteilherstellern verarbeitet und Reparaturbetrieben unter Verknüpfung mit der VIN alternative Teilelisten zur Verfügung gestellt werden können. Diese Verpflichtung ergebe sich aus Art 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (Euro5/6-VO).

Das LG gab der Klage statt. Auf die Berufung der Beklagten hob das OLG das Urteil auf und wies die Klage ab. Allerdings wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum BGH zugelassen.

Die Gründe:
Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Datenzugang aus §§ 8 Abs. 1, 3, 3a UWG i.V.m. Art 6 Euro5/6-VO zu.

Zwar handelt es sich bei Art. 6 Euro5/6-VO um eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG a.F.). Dem geltend gemachten Anspruch stand auch nicht die Tatbestandswirkung der Typengenehmigung der Fahrzeuge entgegen. Ein Verstoß gegen Art. 6 VO Nr. 715/2007 lag jedoch nicht vor. Danach muss der Hersteller unabhängigen Marktteilnehmern über das Internet mithilfe eines standardisierten Formats uneingeschränkten und standardisierten Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen auf leicht und unverzüglich zugängliche Weise und so gewähren, dass gegenüber dem Zugang der autorisierten Händler und Reparaturbetriebe oder der Informationsbereitstellung für diese keine Diskriminierung stattfindet.

Die Beklagte stellt potentiellen Nutzern gegen Entgelt auf ihrer Website ein Informationsportal zur Verfügung, auf dem mittels Eingabe der VIN nach Fahrzeugen gesucht und die Original-Ersatzteile ermittelt werden können. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Zugang nicht "leicht und unverzüglich" verfügbar wäre. Es ist auch nicht ersichtlich, dass einzelne im Katalog des Art. 6 II VO aufgeführten Informationen dort nicht verfügbar wären. Zudem fehlt es auch nicht an einem "uneingeschränkten" Zugang in Form eines standardisierten Formats. Dieses Merkmal kann - auch im Zusammenhang mit den Erwägungsgründen, dem Verordnungszweck und der Entstehungsgeschichte der Norm - gerade nicht dahingehend ausgelegt werden, dass unabhängigen Marktteilnehmern über einen bloßen Lesezugriff hinaus mittels einer Datenbankschnittstelle auch Zugriff auf die Rohdaten und ihre Verknüpfung mit der VIN ermöglicht werden muss, um diese in Gänze auslesen und automatisiert weiterverarbeiten zu können.

Allerdings war die Revision zuzulassen. Denn es stellten sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die über den zur Entscheidung stehenden Einzelfall hinausweisen (§ 542 Abs.2 Nr. 1 ZPO). Dies betraf sowohl die Auslegung des Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 als auch die Frage, ob es sich bei der Bestimmung um eine Marktverhaltensregelung handelt.

Linkhinweis:

Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank
Zurück