Angebot von Flughafen-Sammeltransporten mit Mietwagen kann wettbewerbswidrig sein
OLG Celle 30.7.2015, 13 U 57/15Beide Parteien bieten mit Mietwagen durchgeführte Transferleistungen für Flugreisende an. Die Verfügungsbeklagte offeriert interessierten Kunden über das Internet neben einem Direkttransfer auch die Möglichkeit eines Sammeltransports mit bis zu acht Personen zu vergünstigten Konditionen. Dabei werden die Fahrgäste nach einer von der Verfügungsbeklagten vorgegebenen Route abgeholt. In zweiter Instanz war streitig geworden, ob die Verfügungsbeklagte solche Transporte (nur) durch ein Drittunternehmen ausführen lässt oder auch selbst mit eigenen Fahrzeugen übernimmt.
Die Verfügungsklägerin nahm die Verfügungsbeklagte auf Unterlassung von Werbung und Durchführung solcher Sammeltransporte in Anspruch. Sie war der Ansicht, dass die Verfügungsbeklagte unlauter i.S.v. § 3 Abs. 1 u. § 4 Abs. 11 UWG i.V.m. § 49 Abs. 4 PBefG handele, wodurch sie sich einen Wettbewerbsvorsprung vor ihren gesetzestreuen Mitbewerbern sichere. Durch ihr Geschäftsmodell erwerbe der Fahrgast lediglich einen Sitzplatz in dem angemieteten Fahrzeug und könne nicht über Strecke und Ablauf der Fahrt entscheiden. Eine Einzelplatzvermietung sei jedoch gem. § 49 Abs. 4 PBefG unzulässig.
Das LG erließ die begehrte einstweilige Verfügung. Es war der Auffassung, dass die Verfügungsbeklagte mit dem beanstandeten Angebot dem jeweiligen Besteller im Rahmen eines Sammeltransports nur einen Platz im Fahrzeug anbiete, ohne dass er Verfügungsgewalt über das Fahrzeug habe und darüber bestimmen könne, welchen Weg das Fahrzeug nehme und wann an welchem Ort angehalten werde. In dieser Konstellation werde das Fahrzeug nicht "im ganzen zur Beförderung gemietet", wie § 49 Abs. 4 PBefG verlange. Das OLG wies die hiergegen gerichtete Berufung der Verfügungsbeklagten zurück.
Die Gründe:
Das beanstandete - im Internet abrufbare - Angebot der Verfügungsbeklagten verstößt gegen die Vorschrift des § 49 Abs. 4 S. 1 PBefG, die eine Marktverhaltensregelung i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG darstellt.
Gem. § 49 Abs. 4 Satz 1 PBefG ist der Verkehr mit Mietwagen als die Beförderung von Personen mit Pkw definiert, die nur im Ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 PBefG sind. Der Mietwagenunternehmer mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG (Kfz im Gelegenheitsverkehr) verstößt mithin gegen § 49 Abs. 4 S. 1 PBefG, wenn er Pkw nach Einzelplätzen und nicht im Ganzen vermietet, was bei der Verfügungsbeklagten im Ergebnis zutrifft. Den Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen betreibt, wer nach außen als Vertragspartner auftritt, ohne auf die faktische Durchführung des Transports durch ein Drittunternehmen hinzuweisen. Dabei spielte es hier keine Rolle, ob die Verfügungsbeklagte die angebotenen Transportleistungen selbst oder über ein seinerseits konzessioniertes Drittunternehmen erbringt.
Selbst wenn die Verfügungsbeklagte die Sammeltransporte ausschließlich über Drittunternehmen organisieren, sie allein als Mieterin auftreten, die Route vorherbestimmen und eine Pauschale unabhängig von der Anzahl der transportierten Personen entrichten würde, änderte sich an dieser Einschätzung nichts. Die Verfügungsbeklagte trat und tritt im Außenverhältnis zu den Kunden im eigenen Namen auf und vereinnahmt die fällig werdenden Fahrpreise. Auf ihrer Webpage heißt es insoweit unter dem Punkt "Sammeltransfer": "Wir fahren Sie und andere Gäste auf der optimalen Route gemeinsam ans Ziel. Ihr Vorteil: preisgünstiger Transfer". Ein Hinweis auf eine bloß vermittelnde Tätigkeit findet sich nicht.
Es ließ sich auch nicht damit argumentieren, die Verfügungsbeklagte verfüge über eine eigene Mietwagenkonzession, weise also die nötige Zuverlässigkeit auf, denn es ging vorliegend nicht um die Frage, ob der Kunde darauf vertrauen darf, durch ein konzessioniertes Unternehmen befördert zu werden, was etwa bei einem Einzeltransport ohne weiteres gewährleistet wäre, sondern allein um die Einhaltung des in § 49 Abs. 4 S. 1 PBefG ausgesprochenen Gebots, das seinerseits vielmehr die Abgrenzung des Mietwagen- zum Taxi- (§ 47 PBefG) bzw. zum Linienverkehr (§§ 42, 43 PBefG) zum Gegenstand hat. Insbesondere soll vermieden werden, dass eine Mietwagenkonzession tatsächlich wie eine Taxikonzession genutzt wird. Ungeachtet dessen, wird man aus der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 5a PBefG auch entnehmen können, dass der Kunde darüber informiert sein soll, wer - wenn nicht sein Vertragspartner - die Beförderungsleistung übernimmt, und er insoweit ggf. weitergehende Erkundigungen einholen kann.
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