17.06.2016

Angemessenheit der Vergütung von in werbefinanzierten Onlinemagazinen veröffentlichten Artikeln

Unter welchen Voraussetzungen eine Vergütung angemessen ist, ist in § 32 Abs. 2 UrhG bestimmt. Gibt es keine von Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern aufgestellten gemeinsamen Vergütungsregeln, ist eine Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände, üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.

OLG Celle 27.4.2016, 13 W 27/16
Der Sachverhalt:
Die Antragsgegnerin ist ein Verlagsunternehmen, das u.a. eine Onlinezeitschrift betreibt. Der Antragsteller ist Journalist und hatte dort in den Jahren 2012 und 2013 insgesamt 14 Artikel zum Teil mit begleitenden Fotografien veröffentlicht. Für seine Beiträge erhielt er von der Antragsgegnerin jeweils eine pauschale Vergütung von 40 bis 100 €. Die Lichtbilder wurden hingegen nicht vergütet.

Der Antragsteller beabsichtigte, die Antragsgegnerin auf Zahlung einer angemessenen Vergütung in Anspruch zu nehmen und berief sich insoweit auf die "Vertragsbedingungen und Honorare für die Nutzung freier journalistischer Beiträge" des DJV - Deutscher Journalisten-Verband aus dem Jahr 2013.

Das LG wies den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers sprach ihm das OLG zwar in der Sache Recht zu, allerdings wurde die beantragte Prozesskostenhilfe versagt, weil die Erfolgsaussichten nur für einen Teil bestanden, der unterhalb des Zuständigkeitsstreitwertes des LG von 5.000 € lag.

Die Gründe:
Der Kläger kann Zahlung einer angemessenen Vergütung nach § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG von der Antragsgegnerin verlangen. Die von dieser gezahlte Pauschalvergütung i.H.v. 40 bis 100 € für die vom Antragsteller verfassten Onlineartikel war unangemessen.

Unter welchen Voraussetzungen eine Vergütung angemessen ist, ist in § 32 Abs. 2 UrhG bestimmt. Nach § 32 Abs. 1 S. 1 UrhG ist eine nach gemeinsamen Vergütungsregeln (§ 36 UrhG) ermittelte Vergütung angemessen. Gibt es keine solche von Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern aufgestellten gemeinsamen Vergütungsregeln, ist eine Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände, üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.

Nach der gesetzlichen Systematik unterliegt die Prüfung der Angemessenheit der Vergütung gem. § 32 UrhG einer bestimmten Reihenfolge. Vorrangig ist zu fragen, ob sich Kriterien für eine angemessene Vergütung aus einem Tarifvertrag ergeben (§§ 32 Abs. 4, 36 Abs. 1 S. 3 UrhG). Ist eine tarifvertragliche Regelung nicht anwendbar, so muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen einer gemeinsamen Vergütungsregel i.S.v. § 36 UrhG vorliegen und damit die unwiderlegliche Vermutung der Angemessenheit gem. § 32 Abs. 2 S. 1 UrhG eingreift. Ist eine solche gemeinsame Vergütungsregel nach den darin aufgestellten persönlichen, sachlichen oder zeitlichen Voraussetzungen nicht anwendbar, kommt auch eine Vermutungswirkung gem. § 32 Abs. 2 S. 1 UrhG nicht in Betracht. Die angemessene Vergütung ist dann nach § 32 Abs. 2 S. 2 UrhG nach einer Abwägung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.

Neben den "Vertragsbedingungen und Honorare 2013 für die Nutzung freier journalistischer Beiträge" des DJV - Deutscher Journalisten-Verband kam im vorliegenden Fall in Betracht, auf die "Gemeinsame Vergütungsregeln aufgestellt für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen" (GVR Tageszeitungen) zurückzugreifen. Danach würde die beabsichtigte Klage wegen der Artikel i.H.v. 4.260 € (14 x 400 € abzüglich gezahlter 1.340 €) Aussicht auf Erfolg haben. Für die beiden Lichtbilder, die mit den Artikeln mitveröffentlicht wurden, sind nach den GVR Tageszeitungen beim Erstdruckrecht in einer Auflage bis 10.000 bis zu 27,50 € zu zahlen. Bei den Honoraren nach dem DJV sind für Onlinezeitungen und -zeitschriften bei nicht kostenpflichtigen Angeboten bis zu 60 € pro Bild zu zahlen. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin hat eine Vergütung für ein Lichtbild gesondert neben dem Artikel zu erfolgen. Insoweit erschien dem Senat eine pauschale Vergütung von 50 € pro Bild angemessen, so dass die Rechtsverfolgung des Antragstellers i.H.v. weiteren 100,00 € Aussicht auf Erfolg hat.

Linkhinweis:

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