Angemessenheit einer urheberrechtlichen Gerätevergütung für die Herstellung von PCs mit CD-Brenner
BGH v. 10.9.2020 - I ZR 66/19
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist ein Zusammenschluss deutscher Verwertungsgesellschaften, die urheberrechtliche Vergütungsansprüche für Vervielfältigungen im Wege der Bild- und Tonaufzeichnung nach § 54 UrhG in der vom 1.1.2008 bis zum 28.2.2018 geltenden Fassung (aF) geltend machen können. Die Beklagte stellt PCs mit und ohne eingebaute Brenner her. Die Klägerin macht gegen die Beklagte wegen des Inverkehrbringens solcher PCs in den Jahren 2008 bis 2010 Ansprüche auf Zahlung der Vergütung nach §§ 54, 54a UrhG aF geltend.
Das OLG hat der Klage auf ca. 950.000 € stattgegeben. Die von der Klägerin zugrunde gelegten Vergütungssätze entsprächen den Vergütungssätzen, die der BGH in der Entscheidung "Gesamtvertrag PCs", die zu dem von der Klägerin, der VG Wort und der VG Bild-Kunst mit dem BITKOM abgeschlossenen "Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für PCs..." (nachfolgend: Gesamtvertrag PCs) ergangen sei, als angemessen gebilligt habe (BGH v. 16.3.2017 - I ZR 36/15). Diese Entscheidung entfalte ggü. der Beklagten zwar keine Rechtskraft, da sie als "Außenseiterin" nicht an dem Gesamtvertragsverfahren beteiligt gewesen sei. Die in der Entscheidung "Gesamtvertrag PCs" niedergelegten Vergütungssätze hätten im Streitfall jedoch Indizwirkung.
Die Revision der Beklagten gegen die Entscheidung des OLG hat der BGH zurückgewiesen.
Die Gründe:
Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des OLG, die Vergütungssätze nach dem zwischen der Klägerin, der VG Wort und der VG Bild-Kunst mit dem BITKOM abgeschlossenen Gesamtvertrag PCs entfalteten im vorliegenden Zusammenhang für die angemessene Vergütung eine indizielle Wirkung.
In der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, dass die Festsetzung einer Vergütung für Geräte oder Speichermedien in einem Gesamtvertrag einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Angemessenheit dieser Vergütung bieten kann. Dies gilt insbesondere, wenn ein solcher Vertrag zwischen den Parteien oder unter Beteiligung einer der Parteien geschlossen worden ist.
Es unterliegt keinen Bedenken, solchen zeitlich und inhaltlich einschlägigen Gesamtverträgen, die nicht von Vertragsparteien geschlossen, sondern im Zuge eines streitigen Verfahrens gerichtlich festgesetzt wurden, gleichermaßen eine indizielle Wirkung für die Angemessenheit der Vergütung zu entnehmen. Die Annahme der indiziellen Wirkung vereinbarter Gesamtverträge knüpft an den Umstand an, dass ein im Wege privatautonomer Verhandlungen zwischen sachkundigen Verhandlungspartnern erzieltes Vertragsergebnis ein angemessenes Abbild des den Urheberrechtsinhabern durch die in § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF genannten Nutzungen tatsächlich entstehenden Schadens darstellt.
Für einen Gesamtvertrag, der nach Durchführung eines Verfahrens vor einer sachkundigen Schiedsstelle im Zuge eines zwei Instanzen umfassenden Gerichtsverfahrens gerichtlich festgestellt wird, gilt im Ergebnis nichts anderes. Gegenstand einer solchen gerichtlichen Feststellung, auf die die Parteien des Verfahrens durch kontradiktorischen Vortrag einwirken, ist ebenfalls das konkrete Maß des den Urheberrechtsinhabern durch erlaubnisfreie Nutzungen konkret entstehenden Schadens.
BGH online
Die Klägerin ist ein Zusammenschluss deutscher Verwertungsgesellschaften, die urheberrechtliche Vergütungsansprüche für Vervielfältigungen im Wege der Bild- und Tonaufzeichnung nach § 54 UrhG in der vom 1.1.2008 bis zum 28.2.2018 geltenden Fassung (aF) geltend machen können. Die Beklagte stellt PCs mit und ohne eingebaute Brenner her. Die Klägerin macht gegen die Beklagte wegen des Inverkehrbringens solcher PCs in den Jahren 2008 bis 2010 Ansprüche auf Zahlung der Vergütung nach §§ 54, 54a UrhG aF geltend.
Das OLG hat der Klage auf ca. 950.000 € stattgegeben. Die von der Klägerin zugrunde gelegten Vergütungssätze entsprächen den Vergütungssätzen, die der BGH in der Entscheidung "Gesamtvertrag PCs", die zu dem von der Klägerin, der VG Wort und der VG Bild-Kunst mit dem BITKOM abgeschlossenen "Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für PCs..." (nachfolgend: Gesamtvertrag PCs) ergangen sei, als angemessen gebilligt habe (BGH v. 16.3.2017 - I ZR 36/15). Diese Entscheidung entfalte ggü. der Beklagten zwar keine Rechtskraft, da sie als "Außenseiterin" nicht an dem Gesamtvertragsverfahren beteiligt gewesen sei. Die in der Entscheidung "Gesamtvertrag PCs" niedergelegten Vergütungssätze hätten im Streitfall jedoch Indizwirkung.
Die Revision der Beklagten gegen die Entscheidung des OLG hat der BGH zurückgewiesen.
Die Gründe:
Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des OLG, die Vergütungssätze nach dem zwischen der Klägerin, der VG Wort und der VG Bild-Kunst mit dem BITKOM abgeschlossenen Gesamtvertrag PCs entfalteten im vorliegenden Zusammenhang für die angemessene Vergütung eine indizielle Wirkung.
In der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, dass die Festsetzung einer Vergütung für Geräte oder Speichermedien in einem Gesamtvertrag einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Angemessenheit dieser Vergütung bieten kann. Dies gilt insbesondere, wenn ein solcher Vertrag zwischen den Parteien oder unter Beteiligung einer der Parteien geschlossen worden ist.
Es unterliegt keinen Bedenken, solchen zeitlich und inhaltlich einschlägigen Gesamtverträgen, die nicht von Vertragsparteien geschlossen, sondern im Zuge eines streitigen Verfahrens gerichtlich festgesetzt wurden, gleichermaßen eine indizielle Wirkung für die Angemessenheit der Vergütung zu entnehmen. Die Annahme der indiziellen Wirkung vereinbarter Gesamtverträge knüpft an den Umstand an, dass ein im Wege privatautonomer Verhandlungen zwischen sachkundigen Verhandlungspartnern erzieltes Vertragsergebnis ein angemessenes Abbild des den Urheberrechtsinhabern durch die in § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF genannten Nutzungen tatsächlich entstehenden Schadens darstellt.
Für einen Gesamtvertrag, der nach Durchführung eines Verfahrens vor einer sachkundigen Schiedsstelle im Zuge eines zwei Instanzen umfassenden Gerichtsverfahrens gerichtlich festgestellt wird, gilt im Ergebnis nichts anderes. Gegenstand einer solchen gerichtlichen Feststellung, auf die die Parteien des Verfahrens durch kontradiktorischen Vortrag einwirken, ist ebenfalls das konkrete Maß des den Urheberrechtsinhabern durch erlaubnisfreie Nutzungen konkret entstehenden Schadens.