26.02.2018

Angeordnetes Moratorium gegenüber einer in wirtschaftliche Schieflage geratenen Privatbank bestätigt

Das VG Frankfurt a.M. hat im einstweiligen Rechtschutzverfahren ein von der BaFin angeordnetes Moratorium gegenüber einer in wirtschaftliche Schieflage geratenen bayerischen Privatbank bestätigt. Das VG lehnte den Eilantrag der Privatbank ab, die sich gegen eine sogenannte Stillhalteverpflichtung in dem Bescheid der BaFin gewandt hatte.

VG Frankfurt a.M. 22.2.2018, 7 L 662/18.F
Der Sachverhalt:
Die BaFin verfügte am 8.2.2018 nach § 46 Abs. 1 KWG eine Vielzahl von Maßnahmen gegenüber der Antragstellerin, um die Sicherheit der der Bank anvertrauten Vermögenswerte zu gewährleisten. Hintergrund dieser Maßnahmen ist ein noch nicht bestandskräftiger Nachforderungsbescheid der Finanzbehörden gegenüber der Antragstellerin wegen Nichtvornahme des Steuerabzugs und Nichtabführung von Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschläge für Zeiträume in den Jahren 2016 und 2017. Das Finanzamt macht insgesamt eine Nachforderung von ungefähr 37 Mio. € geltend. Ausweislich der Bilanzerstellung zum 31.12.2017 betrug die Bilanzsumme der Antragstellerin rd. 27 Mio. €, das Eigenkapital beträgt ca. 7,6 Mio. €.

Aufgrund dieser wirtschaftlichen Schieflage erließ die BaFin eine Bündelung von Maßnahmen gegenüber dem Kreditinstitut, um sicherzustellen, dass dieses seine Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern erfüllen und die Sicherheit der dem Geldinstitut anvertrauten Vermögenswerte gewährleisten werden kann. Die Antragstellerin wandte sich gegen diese mit Sofortvollzug versehene Verfügung der BaFin mit der Begründung, dass die Steuernachforderung aufgrund des Nachforderungsbescheides nicht rechtmäßig sei. Der Nachforderungsbescheid sei von ihr angegriffen worden.

Das VG wies die Klage ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde an den Hessischen VGH möglich.

Die Gründe:
Die BaFin hat die Maßnahmen gegenüber der Antragstellerin zu Recht verhängt. Höher zu bewertende schutzwürdige Interessen des antragstellenden Kreditinstitutes gegenüber dem öffentlichen Interesse an dem Sofortvollzug der Anordnung und insbesondere an den Interessen der Gläubiger an der Sicherheit ihrer dem Bankinstitut anvertrauten Vermögenswerte sind nicht zu erkennen.

Es liegen Tatsachen vor, die zumindest die Besorgnis begründen, dass das Bankinstitut in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten ist. Nach dem KWG ist eine Gefahr für die Erfüllung der Verbindlichkeiten schon dann anzunehmen, wenn unabhängig vom Vorliegen eines Insolvenzgrundes damit zu rechnen ist, dass das Institut seine Zahlungsverpflichtungen nicht mehr jederzeit und vollständig erfüllen kann. Die Sicherheit der der Antragstellerin anvertrauten Vermögenswerte ist gefährdet, wenn sich die Eigenmittel so verringern, dass eine Überschuldung zu befürchten ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Aufgrund des Nachforderungsbescheides der Finanzbehörden i.H.v. 37 Mio. € wird die Bilanzsumme der Bank um mehr als das 1,3-fache überschritten. Darüber hinaus belaufen sich die aus der Summe von Kernkapital und Ergänzungskapital bestehenden Eigenmittel der Antragstellerin auf rd. 7,6 Mio. €. Die Nachforderung des Finanzamts übersteigt damit die Eigenmittel um beinahe das fünffache. Im Rahmen der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung ist es auch nicht "mit Händen greifbar", dass der Nachforderungsbescheid der Finanzbehörden rechtwidrig ist. Das Gericht kann hier nur eine Plausibilitätskontrolle vornehmen, die nicht zu einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Nachforderungen führt.

Insoweit sind die verfügten Maßnahmen, wie das verfügte Verbot der Annahme von Einlagen und der Gewährung von Krediten, das verfügte Zahlungs-, Veräußerungs- und Verfügungsverbot, die angeordnete Schließung der Antragstellerin für den Verkehr mit der Kundschaft sowie ein Verbot der Entgegennahme von Zahlungen geeignet und verhältnismäßig, um sicherzustellen, dass sich die Kapitalsituation der Antragstellerin nicht noch weiter zu Lasten ihrer Gläubiger verschlechtert. Ebenfalls rechtmäßig ist die Verfügung, dass Ansprüche auf Gewährung variabler Vergütungsbestandteile in Gänze erlöschen und dass eine Aufgabenübertragung auf einen bereits bestellten Sonderbeauftragten vorgenommen wurde, der die Durchsetzung der vorher benannten Maßnahmen zu überwachen hat.

VG Frankfurt a.M PM vom 22.2.2018
Zurück