20.02.2014

Anrufung der beim Deutschen Patent- und Markenamt eingerichteten Schiedsstelle nach dem ArbEG hemmt die Verjährung

Die Anrufung der durch das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbEG) beim Deutschen Patent- und Markenamt eingerichteten Schiedsstelle hemmt die Verjährung nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB, wohl aber in entsprechender Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Die Schiedsstelle steht insoweit einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle gleich.

BGH 26.11.2013, X ZR 3/13
Der Sachverhalt:
Die Kläger zu 1) und 3) waren und die Kläger zu 2) und 4) sind weiterhin Arbeitnehmer der Beklagten. Sie machten während ihrer Tätigkeit für die Beklagte gemeinsam eine Diensterfindung, die die Beklagte unbeschränkt in Anspruch nahm und für die sie das im August 1997 erteilte, ein Verfahren zum Strangpressen eines Profils betreffende deutsche Patent 196 05 885 erwirkte.

Die Beklagte verwertete das erfindungsgemäße Verfahren nach Umbau einer Presse gegen Ende 1998 unstreitig bis ins Jahr 2005 als ein Regelverfahren bei der eigenen Produktion. Im Jahr 2005 stellte die Beklagte das Produktionsverfahren um. Die Parteien haben darüber gestritten, ob die Beklagte seither noch von der Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht hat.

Nachdem die Kläger mit Schreiben vom 8.5.2003 von der Beklagten eine Vergütung der Erfindung verlangt hatten, führten die Parteien Verhandlungen über die Höhe der Ansprüche. Mit Schreiben vom 4.5.2007 teilte die Beklagte mit, sie sehe die Verhandlungen als gescheitert an, und setzte die Vergütung fest. Dem Einigungsvorschlag vom 20.11.2008 der von den Klägern am 16.5.2007 angerufenen Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt widersprachen beide Seiten.

Das LG wies die am 21.5.2010 eingereichte und der Beklagten am 28.5.2010 zugestellte Klage ab. Das OLG wies die Berufung der Kläger zurück. Auf die Revision der Kläger hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Im Ergebnis zutreffend geht das OLG davon aus, dass die Anrufung der Schiedsstelle die Verjährung der Klageansprüche nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gehemmt hat. Entgegen der Annahme des OLG, das die Anwendung der Vorschrift nur hinsichtlich der Kläger zu 2) und 4) in Betracht gezogen hat, weil insoweit die Zulässigkeit der Klage ein Verfahren vor der Schiedsstelle voraussetzte (§ 37 Abs. 1 ArbEG), ergibt sich dies allerdings nicht daraus, dass die Klage nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Verfahrens erhoben wurde. Denn § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB erfasst das Verfahren vor der Schiedsstelle überhaupt nicht.

Zu Recht rügt die Revision jedoch, dass das OLG eine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB verneint hat. Die nach dem ArbEG beim Deutschen Patent- und Markenamt eingerichtete Schiedsstelle ist zwar keine durch die Landesjustizverwaltung eingerichtete oder anerkannte Gütestelle, weshalb § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB nicht unmittelbar zur Anwendung kommen kann. Die Schiedsstelle steht einer solchen Gütestelle jedoch aufgrund ihrer rechtlichen Stellung und Funktion gleich, weshalb § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB entsprechend anwendbar ist. Es gibt insoweit keine sachliche Rechtfertigung, die vor der Schiedsstelle als einer gesetzlich eingerichteten Gütestelle eingeleiteten Schiedsverfahren im Hinblick auf die verjährungshemmende Wirkung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB anders zu behandeln als die vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten Gütestellen eingeleiteten Güteverfahren.

Dass der Gesetzgeber Verfahren vor der Schiedsstelle nicht ausdrücklich in den Anwendungsbereich des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB einbezogen hat, ist nur dadurch erklärbar, dass er die Notwendigkeit einer solchen Regelung nicht erkannt und ungewollt eine Regelungslücke geschaffen hat. Zwar sind nach BGH-Rechtsprechung an die analoge Anwendung von Vorschriften des Verjährungsrechts im Hinblick auf dessen formalen Charakter und die damit verbundene Funktion, den Rechtsfrieden und die Rechtssicherheit zu bewahren, grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Eine analoge Anwendung ist insoweit aber auch nicht von vornherein ausgeschlossen.

Dem hohen Maßstab wird die analoge Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB auf die nach dem ArbEG beim Deutschen Patent- und Markenamt eingerichtete Schiedsstelle gerecht, weil ein vor der Schiedsstelle eingeleitetes Schiedsverfahren mit einem vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten Gütestelle eingeleiteten Güteverfahren unter dem Gesichtspunkt der Verjährungshemmung durch Rechtsverfolgung in jeder Hinsicht vergleichbar und der der entsprechenden Anwendung der Vorschrift unterworfene Tatbestand klar und eindeutig umrissen ist. Bei der danach gebotenen entsprechenden Anwendung von § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB sind die von den Klägern mit der Revision allein weiterverfolgten Ansprüche auf Vergütung der Nutzung ihrer Diensterfindungen in den Jahren 1999 bis 2005 bis zur Umstellung des Verfahrens noch nicht verjährt.

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