Anspruch auf Ausgleichszahlung kann auch bei Vorverlegung eines Fluges vorliegen
BGH 9.6.2015, X ZR 59/14Die Kläger hatten beim beklagten Luftverkehrsunternehmen Flüge von Düsseldorf nach Fuerteventura und zurück gebucht. Der Rückflug war für den 5.11.2012 um 17.25 Uhr geplant. Drei Tage zuvor informierte die Beklagte die Kläger darüber, dass der Flug auf 8.30 Uhr vorverlegt worden sei. Die Kläger waren der Ansicht, dass die Vorverlegung um gut neun Stunden eine Verpflichtung der Beklagten zur Ausgleichzahlung begründe. Schließlich sei die Flugzeitänderung eine Annullierung gewesen, zumindest müsse sie aber einer deutlichen Verspätung i.S.d. EuGH-Rechtsprechung gleichgestellt werden.
Die Kläger begehrten Ausgleichszahlungen i.H.v. jeweils 400 € nach Art. 5 Abs. 1c i.V.m. Art. 7 Abs. 1 S. 1b der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004. AG und LG wiesen die Klage ab. Die Kläger gingen in Revision. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem BGH hat die Beklagte den gegen sie geltend gemachten Anspruch anerkannt. Auf Antrag der Kläger hat X. Senat die Beklagte im Wege des Anerkenntnisurteils zur Zahlung verurteilt.
Die Gründe:
In einer mehr als geringfügigen Vorverlegung eines geplanten Fluges durch das Luftverkehrsunternehmen liegt durchaus eine - mit dem Angebot einer anderweitigen Beförderung verbundene - Annullierung des Fluges, die einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung begründen kann.
Für eine Annullierung ist kennzeichnend, dass das Luftverkehrsunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung endgültig aufgibt, auch wenn die Passagiere auf einen anderen Flug verlegt werden. Dies ist durch die EuGH-Rechtsprechung (Urt. v. 19.11.2009 - C-402/07; Urt. v. 13.10.2011 - C-83/10) geklärt, die zur Abgrenzung des Tatbestands der Annullierung vom Tatbestand der großen Verspätung entwickelt wurde. Die ursprüngliche Flugplanung wird nämlich auch dann aufgegeben, wenn ein Flug - wie im vorliegenden Fall - um mehrere Stunden "vorverlegt" wird.
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