28.02.2017

Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Solarpaneelen aus China rechtmäßig

Das EuG hat die Rechtsgültigkeit der Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Solarpaneelen aus China bestätigt. Der Satz der vom Rat festgesetzten Zölle schießt nicht über das hinaus, was erforderlich gewesen wäre, um den Schaden wiedergutzumachen, der dem Wirtschaftszweig der Union durch die gedumpten Einfuhren entstanden ist.

EuG 28.2.2017, T-157/14 u.a.
Der Sachverhalt:
Im Dezember 2013 führte der Rat endgültige Antidumpingzölle auf Einfuhren von Solarpaneelen und ihren Schlüsselkomponenten mit Ursprung in oder versandt aus China ein. Eine von der Kommission in den Jahren 2012 und 2013 durchgeführte Untersuchung hatte ergeben, dass chinesische Solarpaneele in Europa deutlich unter ihrem normalen Marktwert verkauft wurden. Die Zölle wurden zur Milderung des Schadens eingeführt, der dem europäischen Wirtschaftszweig durch diese unlautere Wettbewerbspraxis des Dumpings entstanden sind.

Außerdem führte der Rat auf Einfuhren der gleichen Erzeugnisse auch endgültige Antisubventionszölle (auch Ausgleichszölle genannt) ein, da die Untersuchung der Kommission insoweit ergeben hatte, dass chinesische Unternehmen, die nach Europa exportierten, unzulässige Subventionen erhielten, was die Solarpaneelhersteller aus der Union ebenfalls empfindlich schädigte. 26 Unternehmen, die von diesen Zöllen (zum Satz von durchschnittlich 47,7 %) betroffen sind, klagten beim EuG auf Nichtigerklärung der betreffenden Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen.

Das EuG wies die Klagen ab und bestätigte sämtliche vom Rat festgesetzten endgültigen Zölle. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim EuGH eingelegt werden.

Gründe:
Die Unionsorgane sind zu Recht davon ausgegangen, dass das "Ausfuhrland" zur Ermittlung des dortigen Normalwerts des betroffenen Erzeugnisses (Solarpaneele) nicht zwangsläufig für das Erzeugnis insgesamt auf die gleiche Art und Weise bestimmt werden musste. Sie durften somit annehmen, dass für die Zellen und Module mit Ursprung in oder versandt aus China sowie für die aus dritten Ländern versandten Module mit Ursprung in China das Ausfuhr- dem Ursprungsland entspricht (China), während für die aus China versandten Module mit Ursprung in einem dritten Land das Ausfuhr- nicht dem Ursprungsland, sondern dem Zwischenland (wiederum China) entspricht.

Diese Entscheidung der Organe kann mit deren Ziel gerechtfertigt werden, das Vorliegen etwaiger Dumpingpraktiken in China und nicht in einem anderen Land zu untersuchen. Dies ist von ihrem weiten Ermessensspielraum gedeckt. Im Übrigen durften die Unionsorgane die Zellen und die Fotovoltaikmodule als ein einziges Erzeugnis auffassen. Zellen und Modulen ist nämlich die Besonderheit gemein, dass sie Sonnenenergie in Strom umwandeln können. Zudem sind beide für den Einbau in Fotovoltaiksysteme bestimmt.

Der Satz der vom Rat festgesetzten Zölle schießt auch nicht über das hinaus, was erforderlich gewesen wäre, um den Schaden wiedergutzumachen, der dem Wirtschaftszweig der Union durch die gedumpten Einfuhren entstanden ist. Sonstige mögliche Schadensursachen wie z.B. die Einfuhren aus Taiwan, die Kürzung der Beihilferegelungen in bestimmten Mitgliedstaaten, die Rohstoffpreise, die Einfuhren von Zellen und Modulen aus China durch Hersteller in der Union oder aber die Finanzkrise wurden nämlich von den Unionsorganen eingehend und substantiiert bewertet. Von keinem dieser Faktoren wurde angenommen, dass er den festgestellten Kausalzusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus China und dem empfindlichen Schaden für den Wirtschaftszweig der Union unterbrechen könne.

Im Übrigen haben die Unternehmen, die sich gegen die Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen wenden, weder Argumente noch Beweise präsentiert, die sich für den Nachweis eignen, dass sich die vorstehend genannten Faktoren in einem Maß ausgewirkt haben, dass ein Schaden für den Wirtschaftszweig der Union und der Kausalzusammenhang zwischen diesem Schaden und den fraglichen Einfuhren nicht mehr glaubhaft waren. Diese Faktoren haben somit nicht zu irgendeiner spürbaren Schädigung geführt, die die Unionsorgane den untersuchten Einfuhren nicht hätten zurechnen dürfen.

Linkhinweis:

Für die auf den Webseiten des EuGH veröffentlichte Pressemitteilung klicken Sie bitte hier.

EuG PM Nr. 18 vom 28.2.2017
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