29.03.2017

Antrag auf Verkaufsstopp für Diesel-Neufahrzeuge abgelehnt

Das Schleswig-Holsteinische VG hat einen Antrag des BUND auf Verkaufsstopp für Diesel-Neufahrzeuge abgelehnt. Für die Zukunft ist zwar hinsichtlich der Einhaltung der NOx-Grenzwerte eine Messung im realen Fahrbetrieb vorgesehen; dies betrifft jedoch nicht bereits erteilte Typengenehmigungen.

Schleswig-Holsteinisches VG 27.3.2017, 3 B 41/17
Der Sachverhalt:
Der BUND e.V. stellte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) mit dem Ziel, dass das KBA den Verkauf von noch nicht zugelassenen Neufahrzeugen der Euro-Stufe-6 mit Dieselmotor untersagt, wenn im realen Fahrbetrieb der Emissionsgrenzwert der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für Stickoxyd (NOx) von 80 mg/km überschritten wird.

Der BUND begründete seinen Antrag damit, dass bei vielen Euro-6-Diesel-Neufahrzeugen im realen Fahrbetrieb der verbindliche NOx-Emissionsgrenzwert der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 von 80 mg/km dauerhaft und teils massiv überschritten wird. Das KBA hatte zuvor einen entsprechenden Antrag des BUND abgelehnt.

Das VG wies den Antrag zurück. Gegen den Beschluss kann binnen zwei Wochen nach seiner Zustellung Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen OVG eingelegt werden.

Die Gründe:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) war abzulehnen.

Die herangezogene EG-Verordnung Nr. 715/2007 lässt ein derartiges Verkaufsverbot nicht zu; insoweit besteht daher auch kein Anordnungsanspruch des BUND. Die Einhaltung der NOx-Grenzwerte im Rahmen der aktuell vorhandenen EG-Typengenehmigungen ist noch in dem bislang geltenden Prüfverfahren nachgewiesen worden, bei dem die Messungen auf einem Abgasrollenprüfstand stattfanden. Für die Zukunft ist zwar die Messung im realen Fahrbetrieb vorgesehen; dies betrifft jedoch nicht bereits erteilte Typengenehmigungen. Das Gericht kann nicht auf nationalstaatlicher Ebene das KBA dazu verpflichten, von zwingendem Unionsrecht abzuweichen und auf nationaler Ebene weitergehende Anforderungen hinsichtlich der Emissionswerte einzuführen.

Schleswig-Holsteinischen VG PM vom 28.3.2017
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