Anwaltswerbung: Aussage "Scheidung Online - spart Zeit, Nerven und Geld" bei hinreichender Erläuterung der Einsparmöglichkeiten zulässig
OLG Hamm 7.3.2013, 4 U 162/12Die klagende Rechtsanwaltskammer aus Hamm verlangt vom beklagten Rechtsanwalt aus Bochum, nachfolgende Internetwerbung zu unterlassen:
"Scheidung online - spart Zeit, Geld und Nerven
Bei einer unstreitigen Ehescheidung können zunächst erhebliche Kosten gespart werden, da nur ein Rechtsanwalt erforderlich ist. Darüber hinaus versuchen wir, den Streitwert um 30 Prozent zu verringern.
Ein entsprechender Antrag wird von uns in unstreitigen Scheidungsangelegenheiten gegenüber dem jeweiligen Gericht gestellt. Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt dann im Scheidungstermin durch das Gericht."
Die Rechtsanwaltskammer ist der Ansicht, die Werbung enthalte unzutreffende Aussagen und habe eine dem berufsrechtlichen Sachlichkeitsgebot widersprechende Anlockwirkung.
Das LG wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin hatte vor dem OLG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Klägerin kann gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung geltend machen.
Die beanstandete Werbung ist nicht irreführend. Dies ist aus der Sicht eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers zu beurteilen, weil sich die Werbung an diesen richtet. Die einleitende Werbeaussage "Scheidung online - spart Zeit, Geld und Nerven" wird durch den nachfolgenden Text erläutert und ist nicht isoliert zu betrachten. Der Verbraucher versteht diese Aussage als einleitenden Hinweis auf danach erläuterte Sparmöglichkeiten und Vorteile einer "Online-Scheidung".
Der Hinweis auf eine Zeitersparnis ist schon deswegen zutreffend, weil mit dem Rechtsanwalt elektronisch kommuniziert werden kann und hierzu nicht seine Kanzleiräume aufgesucht werden müssen. Nachvollziehbar ist auch, dass ein Mandant die mit einem Scheidungsverfahren verbundenen psychischen Belastungen vermindern, mithin "Nerven" sparen kann, wenn er mit seinem Rechtsanwalt nicht persönlich in Kontakt treten muss. Der Hinweis auf eine Kostenersparnis ist ebenfalls nicht zu beanstanden, weil insoweit zutreffend die Möglichkeit einer Kostenersparnis bei einer unstreitigen Scheidung und einer Herabsetzung des Streitwertes aufgezeigt wird. Ein Verbraucher weiß zudem auch, dass weniger Kosten anfallen, wenn der Streitwert herabgesetzt wird.
Die beanstandete Werbeaussage verstößt schließlich auch nicht gegen das berufsrechtliche Sachlichkeitsgebot. Dieses Gebot ist erst dann verletzt, wenn sich die Werbung als übertriebene reklamehafte ("marktschreierische") Herausstellung darstellt. Die im vorliegenden Fall gewählte Form der Werbung und ihr Inhalt genügen dem Sachlichkeitsgebot. Die einleitende Werbeaussage ist noch als sachbezogen anzusehen. Dass sie einen stark komprimierten Inhalt hat und ihr eine nicht unerhebliche Anlockungswirkung zukommt, führt nicht zu ihrer Unzulässigkeit. Eine Anlockwirkung ist ein unverzichtbarer Werbebestandteil. Die Aussage hat einen sachlichen berufsbezogenen Hintergrund, in ihr liegt keine übertriebene reklamehafte Herausstellung.
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