Apotheken dürfen keine Rezepte im Supermarkt sammeln
OVG Münster 2.7.2018, 13 A 2289/16Die Klägerin ist Apothekerin. Sie betreibt im Eingangsbereich eines Supermarkts, der wenige Kilometer von ihrer Apotheke entfernt liegt, eine Sammelbox, in die Kunden Rezepte und Bestellscheine für Arzneimittel einwerfen können. Nach dem Einsammeln der Verschreibungen und Bestellungen durch die Mitarbeiter der Apothekerin werden die Medikamente innerhalb des Stadtgebiets Herne durch einen kostenlosen Botendienst nach Hause geliefert, außerhalb des Stadtgebiets erhalten die Kunden die Arzneimittel durch einen Logistikdienstleister gegen Versandkosten. Die beklagte Stadt untersagte der Apothekerin das Betreiben der Sammeleinrichtung.
Das VG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Berufung der Klägerin hatte vor dem OVG keinen Erfolg. Die Revisionen zum BVerwG wurden wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Gründe:
Nach den apothekenrechtlichen Vorschriften ist zwischen der Abgabe von Arzneimitteln unmittelbar an Kunden in Präsenzapotheken und dem Versand von Arzneimitteln zu unterscheiden. Andere Abgabemöglichkeiten sieht der Gesetzgeber nicht vor. Die Sammelvorrichtung in dem Supermarkt ist nicht als eine einer Präsenzapotheke zugeordnete sog. Rezeptsammelstelle ausnahmsweise zulässig, weil die Rezeptsammlung nicht zur Versorgung eines abgelegenen Ortsteils erforderlich ist.
Die Sammelbox ist auch nicht von der der Klägerin erteilten Erlaubnis zum Versand von Arzneimitteln umfasst. Das praktizierte Vertriebskonzept stellt sich unter den konkreten Umständen des Falls wegen der engen räumlichen Bindung an die Präsenzapotheke nicht als Versandhandel dar. Das Bestellsystem der Klägerin richtet sich zielgerichtet und nahezu ausschließlich an Kunden des Supermarkts bzw. Einwohner der Stadt Herne, die dem räumlichen Einzugsgebiet der Präsenzapotheke zugeordnet werden können. Zudem werden die Arzneimittel an diese Kunden ausnahmslos durch das Personal der Apothekerin ausgeliefert.