21.12.2016

Arbeitnehmer verliert bei dreister Lüge seinen Versicherungsschutz

Arbeitnehmer, die ihre Berufshaftpflichtversicherung in dreister Weise belügen, genießen keinen Versicherungsschutz. In einem solchen Fall ist das Vertrauensverhältnis in so hohem Maße zerstört, dass die Versicherung ohne weiteres Zuwarten - auch für die Zukunft - fristlos kündigen darf.

OLG Oldenburg 28.11.2016, 5 U 78/16
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte nach einem Unfall zunächst Zahlungen wegen seiner Berufsunfähigkeit von der beklagten Versicherung erhalten. Nach einiger Zeit wollte die Versicherung den Gesundheitszustand des Klägers überprüfen. Bei einem Treffen saß der Mann im Rollstuhl und gab vor, Schmerzen zu haben. Der Versicherungsmitarbeiter fand allerdings den augenscheinlich "sportlich-gestählten" körperlichen Zustand des Rollstuhlfahrers merkwürdig. Weitere Recherchen im Internet förderten aktuelle Bilder zu Tage, auf denen der Kläger als erfolgreicher Marathonläufer posierte. Dem Mitarbeiter eines von der Versicherung eingeschalteten Detektivbüros, der den Kläger unter einer Legende aufsuchte, bot der Kläger seine Dienstleistungen als Küchenbauer an.

Die Berufshaftpflichtversicherung kündigte daraufhin dem Kläger. Hiergegen wandte dieser sich mit seiner Klage. Das LG wies die Klage jedoch ab. Das Gericht war der Ansicht, die Kündigung sei zu Recht erfolgt. Diese Entscheidung hat das OLG mit Hinweisbeschluss bestätigt. Infolgedessen hat der Kläger seine Berufung zurückgenommen.

Die Gründe:
Bei einem Verhalten wie im vorliegenden Fall darf die Versicherung den Vertrag - auch für die Zukunft - fristlos kündigen. Unter solchen Umständen ist das Vertrauen in die Redlichkeit des Vertragspartners nämlich derart erschüttert, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlagen nicht mehr zumutbar ist.

Auch eine vorherige Abmahnung ist in einem solchen Fall nicht erforderlich. Denn anderenfalls hätte jeder Versicherungsnehmer die Möglichkeit, einmal sanktionslos zu versuchen, die Versicherung hinter das Licht zu führen. Außerdem war das Vertrauensverhältnis in so hohem Maße zerstört, dass die Versicherung ohne weiteres Zuwarten kündigen durfte.

OLG Oldenburg PM vom 20.12.2016
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