09.03.2018

Auch der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines Motorrades kann einen Vermögensschaden darstellen

Der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines Motorrads, das dem Geschädigten als einziges Kraftfahrzeug zur Verfügung steht und nicht reinen Freizeitzwecken dient, stellt einen Vermögensschaden dar und kann einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung begründen. Der Umstand, dass der Geschädigte das Motorrad nur bei günstigen Witterungsbedingungen nutzt, spielt erst im Rahmen der konkreten Schadensbetrachtung bei der Frage eine Rolle, ob der Geschädigte - auch im Hinblick auf die Wetterlage - zur Nutzung willens und in der Lage war.

BGH 23.1.2018, VI ZR 57/17
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Eigentümer und Halter eines Motorrads, einer Honda CBF 1000, das nicht ganzjährig, sondern in der Zeit von März bis Ende Oktober zugelassen ist. Im September 2014 stieß der Beklagte das Motorrad aus Unachtsamkeit um, so dass dieses erheblich beschädigt wurde; für den Schaden ist der Beklagte dem Grunde nach voll einstandspflichtig. Nachdem der von der Haftpflichtversicherung des Beklagten beauftragte Sachverständige das Motorrad noch im selben Monat besichtigt hatte und sein Gutachten dem Kläger im Oktober 2014 zugegangen war, ließ dieser das Motorrad Dezember 2014 soweit instand setzen, dass die Fahrbereitschaft wieder hergestellt war.

Die Haftpflichtversicherung des Beklagten zahlte die Not(teil)reparaturkosten i.H.v. rund 93 € und auf die geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung einen Betrag von 25 €. Mit der Klage nahm der Kläger den Beklagten auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für 40 Tage i.H.v. 45 € pro Tag, insgesamt also - unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Zahlung von 25 € - auf 1.775 €, sowie auf Ersatz der Kosten eines Kostenvoranschlags i.H.v. 45 € und seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch.

Das AG sprach dem Kläger die Kosten des Kostenvoranschlags nebst Zinsen zu und wies die Klage im Übrigen ab. Auf die Berufung des Klägers hat das LG das Urteil der Vorinstanz lediglich im Zinsausspruch abgeändert und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen.

Gründe:
Die Gebrauchsmöglichkeit des Motorrads, das dem Kläger als einziges Kraftfahrzeug zur Verfügung steht, ist als geldwerter Vorteil anzusehen, so dass der vorübergehende Entzug einen Vermögensschaden darstellt. Der Umstand, dass der Kläger sein Motorrad nur bei günstigen Witterungsbedingungen nutzt, spielt erst im Rahmen der konkreten Schadensbetrachtung bei der Frage eine Rolle, ob der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum - auch im Hinblick auf die Wetterlage - zur Nutzung willens und in der Lage war. Die hierzu erforderlichen Feststellungen sind jedoch noch nicht getroffen.

Der Nutzungswille lässt sich nicht allein mit der vom Berufungsgericht unter einem anderen Gesichtspunkt angeführten Begründung ausschließen, dass der Kläger sich erst Mitte Dezember 2014 um die Not(teil)reparatur kümmerte. Denn es ist bereits nicht festgestellt, dass dem Kläger, der nach seinem im Berufungsurteil festgestellten Vortrag in der zweiten Oktoberhälfte - also bis zum Ende der Zulassungsperiode - im Urlaub war, schon vor dem Zugang des Gutachtens im Oktober 2014 bekannt war, dass für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des erheblich beschädigten Motorrads lediglich der Ersatz des Handbremshebels erforderlich war. Zu der erforderlichen Ausfallzeit, für die Ersatz des Nutzungsausfalls verlangt werden kann, zählt grundsätzlich auch die Zeit für die Schadensfeststellung.

Linkhinweise:

  • Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für den Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.
BGH online
Zurück