Auch Kartellabsprachen zum Nachteil eines illegal auf dem Markt tätigen Konkurrenten verstoßen gegen Wettbewerbsregeln
EuGH 7.2.2013, C-68/12Die Klägerin, eine slowakische Bank, und zwei weitere bedeutende slowakische Banken beschlossen, Verträge über die Kontokorrentkonten des im Devisengeschäft tätigen tschechischen Unternehmens Akcenta CZ koordiniert aufzulösen und keine neuen Verträge mit dieser Gesellschaft zu schließen. Für deren Dienstleistungen, zu denen auch der Transfer von Devisen aus dem und in das Ausland für ihre Kunden in der Slowakei zählt, benötigte sie Kontokorrentkonten bei Banken.
Das Kartellamt der Slowakischen Republik stellte 2009 fest, dass die drei Banken mit ihrem Vorgehen gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen haben. Laut Kartellamt hatten sich die Banken abgestimmt, weil sie damit unzufrieden waren, dass sich ihre Gewinne aufgrund der Tätigkeit von Akcenta verringerten. Sie betrachteten Akcenta als Konkurrentin, die ihren Kunden Dienstleistungen erbrachte. Das Kartellamt verhängte gegen die Banken Geldbußen von jeweils über 3 Mio. € wegen Verletzung des Wettbewerbrechts.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage macht die Klägerin geltend, sie habe nicht gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen, da Akcenta nicht als ihre Konkurrentin angesehen werden könne. Das tschechische Unternehmen sei illegal auf dem slowakischen Markt tätig gewesen, da es nicht über die Genehmigung verfügt habe, die nach slowakischem Recht für die Ausübung ihrer Tätigkeit notwendig sei.
Das mit dem Rechtsstreit befasste höchste Gericht der Slowakischen Republik fragt den EuGH in diesem Zusammenhang, ob es für die Beurteilung einer Kartellabsprache rechtlich erheblich ist, dass ein Wettbewerber, der durch die Absprache benachteiligt ist, illegal auf dem Markt tätig war.
Die Gründe:
Für die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Vereinbarung müssen ihre tatsächlichen Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht berücksichtigt werden, wenn diese Vereinbarung eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt. Die Wettbewerbsregeln der Union sollen nicht nur die Interessen einzelner Wettbewerber oder Verbraucher schützen, sondern auch die Struktur des Marktes und damit den Wettbewerb als solchen.
Vorliegend hat die fragliche Vereinbarung speziell eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt. Daher ist es für die Frage, ob die Voraussetzungen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln vorliegen, unerheblich, dass Akcenta angeblich illegal auf dem slowakischen Markt tätig war. Im Übrigen obliegt es den Behörden - und nicht privaten Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen -, die Einhaltung der Wettbewerbsregeln sicherzustellen.
Zudem kann sich die Klägerin nicht dadurch von der Verantwortung für die Absprache befreien, dass ihr Mitarbeiter, der an dem Treffen, bei dem die wettbewerbswidrige Vereinbarung getroffen wurde, teilgenommen hat, nicht dazu bevollmächtigt war. Denn die Beteiligung an rechtswidrigen Kartellen findet meistens im Verborgenen statt und unterliegt keinen Formvorschriften. Es kommt daher selten vor, dass ein Vertreter eines Unternehmens, der an einem Treffen teilnimmt, über eine Vollmacht für die Begehung einer Zuwiderhandlung verfügt.
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