Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Dienstleistungen
BGH v. 6.6.2019 - I ZR 216/17
Der Sachverhalt:
Die klagende Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. ist ein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband. Die Beklagte, die E-Mail-Dienste betreibt, forderte einen Verbraucher mit Mahnschreiben im März 2016 unter Angabe einer Vertrags- und Rechnungsnummer zur Zahlung eines Betrags von rd. 18 € zzgl. Mahngebühren von 7,50 € auf. Es folgten weitere Zahlungsaufforderungen durch einen von der Beklagten beauftragten Inkassodienstleister im April und Mai sowie durch einen Rechtsanwalt ebenfalls im Mai 2016. Auf Nachfrage der Klägerin, an die sich der Verbraucher gewandt hatte, teilte der Kundenservice der Beklagten mit, dass mit den persönlichen Daten des Verbrauchers im November 2015 ein kostenpflichtiger "ProMail"-Vertrag abgeschlossen worden sei. Aufgrund der Schilderungen des Verbrauchers und eigener Prüfungen gehe man von einem sog. "Identitätsdiebstahl" aus und habe die offenen Forderungen deshalb storniert sowie das Inkassoverfahren eingestellt. Eine solche Anmeldung durch Dritte lasse sich auch durch Sicherheitsvorkehrungen nicht ausschließen.
Die Klägerin macht geltend, weder habe der Verbraucher bei der Beklagten ein E-Mail-Konto bestellt noch liege ein Fall des von der Beklagten behaupteten "Identitätsdiebstahls" vor, also der unbefugten Bestellung der Dienstleistung durch einen unbekannten Dritten unter Verwendung der persönlichen Daten des Verbrauchers. Die Beklagte habe vielmehr Zahlungsaufforderungen an den Verbraucher übersandt, obwohl die diesen zugrundeliegende Leistung nicht beauftragt worden sei. Die Klägerin beantragte, es der Beklagten zu untersagen, an Verbraucher Zahlungsaufforderungen zu versenden, mit denen die Pflicht des Verbrauchers zur Zahlung einer Vergütung als Gegenleistung für eine Dienstleistung im Zusammenhang mit dem Betrieb eines kostenpflichtigen E-Mail-Kontos behauptet wird, obwohl der Verbraucher die Beklagte mit der Dienstleistung nicht beauftragt hat.
LG und OLG gaben der Klage statt. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 UWG i.V.m. § 8 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 3 UWG zu.
Das OLG hat unterstellt, dass im Streitfall ein sog. "Identitätsdiebstahl" vorliegt und die Beklagte bei den beanstandeten Zahlungsaufforderungen von einer tatsächlichen Bestellung des Verbrauchers ausgegangen ist. Es ist davon ausgegangen, dass dieser Umstand der Annahme einer unlauteren geschäftlichen Handlung i.S.v. § 5 Abs. 1 UWG nicht entgegensteht. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.
Im Streitfall zwingt auch der Gesichtspunkt der Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen dem Irreführungstatbestand nach § 5 Abs. 1 UWG und den besonderen Unlauterkeitstatbeständen des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Die Revision macht insoweit geltend, nach der Rechtsprechung des BGH sei auf der Grundlage der Annahme des OLG, nach der im Streitfall ein sog. "Identitätsdiebstahl" vorliege und die Beklagte bei den beanstandeten Zahlungsaufforderungen von einer tatsächlichen Bestellung des Verbrauchers ausgegangen sei, der hier einschlägige Tatbestand des Anhangs Nr. 29 zu § 3 Abs. 3 UWG nicht erfüllt. Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, könne für den Irreführungstatbestand nichts anderes gelten. Dem kann nicht zugestimmt werden.
Ob nach diesen Grundsätzen auch ein Wertungswiderspruch zwischen dem Tatbestand des Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG und dem Irreführungstatbestand nach § 5 Abs. 1 UWG zu vermeiden ist, kann dahinstehen, weil das im Streitfall in Rede stehende Verhalten auch nach Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG unlauter ist. Für die Annahme einer unzulässigen geschäftlichen Handlung gem. Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ist es vielmehr unerheblich, ob der Unternehmer irrtümlich von einer Bestellung des Verbrauchers ausgeht.
Die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Dienstleistungen ist als irreführende geschäftliche Handlung i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 UWG anzusehen, wenn der angesprochene Verbraucher der Aufforderung die Behauptung entnimmt, er habe die Dienstleistung bestellt. Einer Unlauterkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG steht eben nicht entgegen, dass der Unternehmer bei der Zahlungsaufforderung in der ihm nicht vorwerfbaren irrtümlichen Annahme einer tatsächlich vorliegenden Bestellung gehandelt hat. Die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter, aber erbrachter Dienstleistungen fällt auch dann unter Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, wenn der Unternehmer irrtümlich von einer Bestellung ausgeht und der Irrtum seine Ursache nicht im Verantwortungsbereich des Unternehmers hat.
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Die klagende Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. ist ein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband. Die Beklagte, die E-Mail-Dienste betreibt, forderte einen Verbraucher mit Mahnschreiben im März 2016 unter Angabe einer Vertrags- und Rechnungsnummer zur Zahlung eines Betrags von rd. 18 € zzgl. Mahngebühren von 7,50 € auf. Es folgten weitere Zahlungsaufforderungen durch einen von der Beklagten beauftragten Inkassodienstleister im April und Mai sowie durch einen Rechtsanwalt ebenfalls im Mai 2016. Auf Nachfrage der Klägerin, an die sich der Verbraucher gewandt hatte, teilte der Kundenservice der Beklagten mit, dass mit den persönlichen Daten des Verbrauchers im November 2015 ein kostenpflichtiger "ProMail"-Vertrag abgeschlossen worden sei. Aufgrund der Schilderungen des Verbrauchers und eigener Prüfungen gehe man von einem sog. "Identitätsdiebstahl" aus und habe die offenen Forderungen deshalb storniert sowie das Inkassoverfahren eingestellt. Eine solche Anmeldung durch Dritte lasse sich auch durch Sicherheitsvorkehrungen nicht ausschließen.
Die Klägerin macht geltend, weder habe der Verbraucher bei der Beklagten ein E-Mail-Konto bestellt noch liege ein Fall des von der Beklagten behaupteten "Identitätsdiebstahls" vor, also der unbefugten Bestellung der Dienstleistung durch einen unbekannten Dritten unter Verwendung der persönlichen Daten des Verbrauchers. Die Beklagte habe vielmehr Zahlungsaufforderungen an den Verbraucher übersandt, obwohl die diesen zugrundeliegende Leistung nicht beauftragt worden sei. Die Klägerin beantragte, es der Beklagten zu untersagen, an Verbraucher Zahlungsaufforderungen zu versenden, mit denen die Pflicht des Verbrauchers zur Zahlung einer Vergütung als Gegenleistung für eine Dienstleistung im Zusammenhang mit dem Betrieb eines kostenpflichtigen E-Mail-Kontos behauptet wird, obwohl der Verbraucher die Beklagte mit der Dienstleistung nicht beauftragt hat.
LG und OLG gaben der Klage statt. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 UWG i.V.m. § 8 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 3 UWG zu.
Das OLG hat unterstellt, dass im Streitfall ein sog. "Identitätsdiebstahl" vorliegt und die Beklagte bei den beanstandeten Zahlungsaufforderungen von einer tatsächlichen Bestellung des Verbrauchers ausgegangen ist. Es ist davon ausgegangen, dass dieser Umstand der Annahme einer unlauteren geschäftlichen Handlung i.S.v. § 5 Abs. 1 UWG nicht entgegensteht. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.
Im Streitfall zwingt auch der Gesichtspunkt der Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen dem Irreführungstatbestand nach § 5 Abs. 1 UWG und den besonderen Unlauterkeitstatbeständen des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Die Revision macht insoweit geltend, nach der Rechtsprechung des BGH sei auf der Grundlage der Annahme des OLG, nach der im Streitfall ein sog. "Identitätsdiebstahl" vorliege und die Beklagte bei den beanstandeten Zahlungsaufforderungen von einer tatsächlichen Bestellung des Verbrauchers ausgegangen sei, der hier einschlägige Tatbestand des Anhangs Nr. 29 zu § 3 Abs. 3 UWG nicht erfüllt. Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, könne für den Irreführungstatbestand nichts anderes gelten. Dem kann nicht zugestimmt werden.
Ob nach diesen Grundsätzen auch ein Wertungswiderspruch zwischen dem Tatbestand des Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG und dem Irreführungstatbestand nach § 5 Abs. 1 UWG zu vermeiden ist, kann dahinstehen, weil das im Streitfall in Rede stehende Verhalten auch nach Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG unlauter ist. Für die Annahme einer unzulässigen geschäftlichen Handlung gem. Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ist es vielmehr unerheblich, ob der Unternehmer irrtümlich von einer Bestellung des Verbrauchers ausgeht.
Die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Dienstleistungen ist als irreführende geschäftliche Handlung i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 UWG anzusehen, wenn der angesprochene Verbraucher der Aufforderung die Behauptung entnimmt, er habe die Dienstleistung bestellt. Einer Unlauterkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG steht eben nicht entgegen, dass der Unternehmer bei der Zahlungsaufforderung in der ihm nicht vorwerfbaren irrtümlichen Annahme einer tatsächlich vorliegenden Bestellung gehandelt hat. Die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter, aber erbrachter Dienstleistungen fällt auch dann unter Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, wenn der Unternehmer irrtümlich von einer Bestellung ausgeht und der Irrtum seine Ursache nicht im Verantwortungsbereich des Unternehmers hat.
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