Aufnahmen vom Kölner Dom in sozialen Netzwerken zur Ankündigung einer politischen Kundgebung sind nicht zulässig
LG Köln 20.9.2017, 28 O 23/17Die Beklagte ist Mitverantwortliche einer politischen Gruppierung und stellt auf ihrer Facebook-Seite und ihrem Youtube-Channel regelmäßig politische Statements sowie Filmbeiträge zu ihren Reden auf Versammlungen ein. Sie hatte im Januar 2017 eine Kundgebung zu den Vorfällen der Silvesternacht 2015/2016 in der Umgebung des Kölner Doms organisiert. Hierzu fertigte die Beklagte ohne Rücksprache oder Genehmigung im Innenraum des Doms sowie auf dessen Dach Filmaufnahmen an, die sie im Rahmen eines Videos auf ihrem Facebook-Profil und ihrem Youtube-Channel veröffentlichte, um auf die Kundgebung aufmerksam zu machen.
Hierin sahen die Verantwortlichen des Kölner Doms (die Kläger) eine Rechtsverletzung, da die Beklagte nach ihrer Ansicht die Identität des Doms durch rechtspopulistische Thesen entstelle, ihn als Kirche herabwürdige und als Sprachrohr missbrauche. Sie verlangten auf gerichtlichem Wege die Untersagung der Veröffentlichung der Filmsequenzen aus dem Dom. Die Beklagte hingegen sah sich zur Verwendung der Aufnahmen berechtigt, da diese der Einladung zu einer öffentlichen Versammlung dienten und damit dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG unterfielen. Außerdem sei die Umgebung des Doms der Tatort von mehreren hundert Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Frauen gewesen, was die Verwendung seines Bildes ebenfalls rechtfertige.
Das LG gab der Unterlassungsklage statt. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Das Verbreiten von Fotos und Videos in und um den Dom in sozialen Netzwerken zur Ankündigung einer politischen Kundgebung im Zusammenhang mit den Vorfällen der Silvesternacht 2015/2016 ist unzulässig.
Zwar hat der Kölner Dom bzw. die hinter ihm stehende juristische Person des öffentlichen Rechts kein eigenes Persönlichkeitsrecht, das durch die Aufnahmen verletzt sein könnte. Zudem wurde der Dom selbst nicht beleidigt oder verunglimpft. Allerdings stellte das ungenehmigte Filmen im vorliegenden Fall eine Eigentumsbeeinträchtigung dar, da die Aufnahmen gegen den Willen des Eigentümers auf dessen Grundstück erfolgt waren.
Die Hausordnung erlaubt nämlich nur Aufnahmen zu privaten, nicht jedoch zu kommerziellen oder politischen Zwecken. Auch das der Beklagten grundsätzlich zustehende Grundrecht der Versammlungsfreiheit, das grundsätzlich auch die Ankündigung von Versammlungen schützt sowie das Grundrecht der Meinungsfreiheit berechtigten die Beklagte nicht zur Verwertung der Aufnahmen, da der Innenbereich des Doms in keinem Zusammenhang mit den Vorfällen der Silvesternacht steht und im Hinblick auf die grundsätzliche politische Neutralität der katholischen Kirche nicht für die Erreichung der politischen Ziele der Beklagten dienen muss.