Aufsicht über Banca Carige: Schadensersatzklage gegen EZB erfolglos
EuG v. 5.6.2024 - T-134/21
Der Sachverhalt:
Die Banca Carige ist ein bedeutendes Kreditinstitut mit Sitz in Italien, das an der Börse notiert ist und seit 2014 der direkten Aufsicht der EZB unterliegt. Zwischen 2015 und 2019 erließ die EZB im Rahmen dieser Aufsicht mehrere Interventionsmaßnahmen.
Die Kläger, eine Investmentgesellschaft und ein Einzelaktionär, erhoben vor dem EuG Schadensersatzklage gegen die EZB. Sie beantragen, die EU zur Zahlung von rd. 871 Mio. bzw. 10 Mio. € als Ersatz für den Schaden zu verurteilen, den sie aufgrund von Handlungen erlitten haben sollen, die die EZB bei der Ausübung ihrer Aufsichtsfunktionen über die Banca Carige vorgenommen hatte. Einige dieser Handlungen verstießen ihrer Ansicht nach gegen die mit diesen Funktionen verbundenen Pflichten, insbesondere gegen die Grundsätze des Eigentumsschutzes, der Verhältnismäßigkeit, der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Unparteilichkeit, der Gleichbehandlung, der Transparenz, von Treu und Glauben sowie des Vertrauensschutzes.
Das EuG wies die Klage ab. Gegen Entscheidungen des EuG kann ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel eingelegt werden.
Die Gründe:
Einzelne und Unternehmen müssen, um die außervertragliche Haftung der Union auszulösen, nachweisen, dass drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: die Rechtswidrigkeit des dem Organ oder seinen Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit zuzurechnenden Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden. Die erste dieser Voraussetzungen ist erfüllt, wenn das beanstandete Verhalten eine Rechtsnorm betrifft, die bezweckt, dem Einzelnen und den Unternehmen Rechte zu verleihen, und wenn der dem Organ vorgeworfene Verstoß hinreichend qualifiziert ist.
Dafür müssen die Kläger, um obsiegen zu können, nachweisen, dass die EZB über ihr Ermessen hinaus eine Vorschrift des Unionsrechts, die ihnen Rechte verleiht, schwerwiegend und offenkundig verletzt hat. Diese Anforderung wurde vorliegend nicht erfüllt. Denn entweder verleihen die betreffenden Vorschriften des Unionsrechts dem Einzelnen und den Unternehmen keine Rechte, oder der in Rede stehende Verstoß ist nicht hinreichend qualifiziert, oder das Vorbringen der Kläger ist unzulässig. Die Klage war daher abzuweisen, ohne das zu prüfen wäre, ob die übrigen Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union erfüllt sind.
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EuGH PM Nr. 93 vom 5.6.2024
Die Banca Carige ist ein bedeutendes Kreditinstitut mit Sitz in Italien, das an der Börse notiert ist und seit 2014 der direkten Aufsicht der EZB unterliegt. Zwischen 2015 und 2019 erließ die EZB im Rahmen dieser Aufsicht mehrere Interventionsmaßnahmen.
Die Kläger, eine Investmentgesellschaft und ein Einzelaktionär, erhoben vor dem EuG Schadensersatzklage gegen die EZB. Sie beantragen, die EU zur Zahlung von rd. 871 Mio. bzw. 10 Mio. € als Ersatz für den Schaden zu verurteilen, den sie aufgrund von Handlungen erlitten haben sollen, die die EZB bei der Ausübung ihrer Aufsichtsfunktionen über die Banca Carige vorgenommen hatte. Einige dieser Handlungen verstießen ihrer Ansicht nach gegen die mit diesen Funktionen verbundenen Pflichten, insbesondere gegen die Grundsätze des Eigentumsschutzes, der Verhältnismäßigkeit, der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Unparteilichkeit, der Gleichbehandlung, der Transparenz, von Treu und Glauben sowie des Vertrauensschutzes.
Das EuG wies die Klage ab. Gegen Entscheidungen des EuG kann ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel eingelegt werden.
Die Gründe:
Einzelne und Unternehmen müssen, um die außervertragliche Haftung der Union auszulösen, nachweisen, dass drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: die Rechtswidrigkeit des dem Organ oder seinen Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit zuzurechnenden Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden. Die erste dieser Voraussetzungen ist erfüllt, wenn das beanstandete Verhalten eine Rechtsnorm betrifft, die bezweckt, dem Einzelnen und den Unternehmen Rechte zu verleihen, und wenn der dem Organ vorgeworfene Verstoß hinreichend qualifiziert ist.
Dafür müssen die Kläger, um obsiegen zu können, nachweisen, dass die EZB über ihr Ermessen hinaus eine Vorschrift des Unionsrechts, die ihnen Rechte verleiht, schwerwiegend und offenkundig verletzt hat. Diese Anforderung wurde vorliegend nicht erfüllt. Denn entweder verleihen die betreffenden Vorschriften des Unionsrechts dem Einzelnen und den Unternehmen keine Rechte, oder der in Rede stehende Verstoß ist nicht hinreichend qualifiziert, oder das Vorbringen der Kläger ist unzulässig. Die Klage war daher abzuweisen, ohne das zu prüfen wäre, ob die übrigen Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union erfüllt sind.
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