17.10.2012

Aus- und Einbaukosten bei Ersatzlieferung: Richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB gilt nicht für Kaufverträge zwischen Unternehmern

Die aufgrund des Urteils des EuGH vom 16.6.2011 (C-65/09, C-87/09) gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB ("Lieferung einer mangelfreien Sache") ist auf den Verbrauchsgüterkaufvertrag (b2c) beschränkt. Sie gilt nicht für Kaufverträge zwischen Unternehmern (b2b) oder zwischen Verbrauchern (c2c).

BGH 17.10.2012, VIII ZR 226/11
Der Sachverhalt:
Die im Sportplatzbau tätige Klägerin kaufte bei der Beklagten EPDM-Granulat eines polnischen Produzenten zur Herstellung von Kunstrasenplätzen in zwei Gemeinden. Nach dem Einbau durch die Klägerin stellte sich heraus, dass das von der Beklagten gelieferte Granulat mangelhaft war.

Die Beklagte lieferte kostenlos Ersatzgranulat, lehnte es aber ab, das mangelhafte Granulat auszubauen und das Ersatzgranulat einzubauen. Daraufhin ließ die Klägerin diese Arbeiten durch ein anderes Unternehmen durchführen. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin u.a. die Zahlung der ihr für den Aus- und Einbau entstandenen Kosten.

LG und OLG wiesen die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der ihr für den Aus- und Einbau entstandenen Kosten.

Das Urteil des EuGH vom 16.6.2011 (C-65/09, C-87/09) über den Umfang der Nacherfüllung beim Verbrauchsgüterkauf hat im Falle einer Ersatzlieferung keine Auswirkungen auf den hier vorliegenden Kaufvertrag zwischen Unternehmern. Nach dem Urteil des EuGH hat der Verbraucher bei einer Ersatzlieferung gegenüber dem Unternehmen Anspruch darauf, dass der Unternehmer die mangelhafte Sache, die vom Verbraucher vor Auftreten des Mangels bestimmungsgemäß eingebaut worden war, ausbaut und die als Ersatz gelieferte Sache einbaut oder die hierfür anfallenden Kosten trägt.

Dies gilt jedoch nur für den zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer geschlossenen Kaufvertrag (b2c; dazu BGH, Urteil vom 21.12.2011, VIII ZR 70/08). Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern (b2b) oder zwischen Verbrauchern (c2c) wird dagegen der Ausbau der mangelhaften Sache und der Einbau der Ersatzsache von der Nacherfüllungsvariante "Lieferung einer mangelfreien Sache" (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB) nicht erfasst.

Linkhinweis:

  • Die ist auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 175 vom 17.10.2012
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