02.05.2017

Ausgestellte Möbelstücke: Gesamtpreis muss ausgezeichnet werden

In Geschäftsräumen zum Verkauf ausgestellte Möbelstücke müssen mit dem Gesamtpreis für das Ausstellungsstück ausgezeichnet werden. Die Angabe eines Teilpreises genügt auch dann nicht, wenn der Kunde auf der Rückseite des Preisschildes weitere Informationen erhält, mit denen er den Gesamtpreis errechnen kann.

OLG Hamm 21.3.2017, 4 U 166/16
Der Sachverhalt:
Der klagende Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs nimmt das beklagte Unternehmen, das auch ein Möbelhaus betreibt, wegen Verstoßes gegen die PAngV in Anspruch. Im September 2015 bot die Beklagte in ihrem Möbelhaus eine Lederrundecke zum Verkauf an. Das zugehörige Preisschild nannte einen Preis von 3.199 € mit dem Hinweis, dass Zubehör gegen Mehrpreis lieferbar sei. Auf der Rückseite des Preisschildes waren die Ausstattungsmerkmale der Lederrundecke unter Angabe von Einzelpreisen aufgeführt. Damit betrug der Preis für das ausgestellte Möbelstück insgesamt 5.245 €.

Der Kläger hält diese Preisauszeichnung für wettbewerbswidrig und verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, ausgestellte Möbelstücke mit einem Preis zu bewerben, der nicht der Endpreis für das Möbelstück mit der ausgestellten Ausstattung ist. Die Beklagte verteidigt ihre Preisauszeichnung mit dem Hinweis, dass das ausgestellte Möbelstück dem Kunden erkennbar nur eine von vielen Gestaltungsmöglichkeiten bzgl. der angebotenen Ledergarnitur habe verdeutlichen sollen, und es in seinem Belieben stehe, für welche Gestaltung er sich entscheide. Bei den vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten könne sie keinen Gesamtpreis bilden, so dass der angegebene Preis für eine Basisversion unter Hinweis auf den Mehrpreis für Zubehör die Preisgestaltung zutreffend verdeutliche.

Das LG gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die streitgegenständliche Preisauszeichnung ist wettbewerbswidrig. Die Beklagte hat damit gegen die aus § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV folgende Verpflichtung zur Angabe des Gesamtpreises beim Anbieten von Ware verstoßen.

Die Beklagte hat eine konkrete Ausstattungsvariante ihrer Lederrundecke zum Verkauf angeboten. Diese erscheint als einheitliches Leistungsangebot. Daran ändert auch der Hinweis auf gegen Mehrpreis lieferbares Zubehör nichts. In Bezug auf die Preisangabe ist dieser eher missverständlich, weil ihn der Verbraucher so verstehen kan, dass über die zur Ausstellung gelangte Variante hinaus weiteres Zubehör gegen Mehrpreis lieferbar ist.

Für die ausgestellte Ausstattungsvariante musste die Beklagte den konkreten Verkaufspreis als den vom Käufer zu zahlenden Endpreis angeben, um den Vorgaben der PAngV zu genügen. Insoweit genügt es nicht, wenn die Beklagte einen Teilpreis nennt und auf der Rückseite des Preisschildes weitere Beträge angibt, die der Kunde hinzurechnen muss, um den Gesamtpreis zu ermitteln.

OLG Hamm PM vom 27.4.2017
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