Ausgleichszahlung für Fluggast bei fehlender Unterrichtung über die Annullierung seines Flugs
EuGH 11.5.2017, C-302/16Der Sachverhalt:
Der Kläger buchte über einen Online-Reisevermittler einen Hin- und Rückflug von Amsterdam nach Paramaribo (Surinam) mit der beklagten Luftfahrtgesellschaft Surinaamse Luchtvaart Maatschappij (SLM). Der Hinflug war für den 14.11.2014 vorgesehen. Am 9.10.2014 unterrichtete SLM den Reisevermittler über die Annullierung dieses Flugs. Am 4.11.2014 wurde der Kläger mit einer E-Mail des Reisevermittlers darüber unterrichtet.
Unter Berufung auf die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Annullierung von Flügen forderte der Kläger von der Beklagten die Zahlung des darin geregelten Pauschalbetrags von 600 €. Diese Verordnung sieht u.a. vor, dass den Fluggästen vom Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen eingeräumt wird, es sei denn sie sind über die Annullierung des Flugs mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden.
Die Beklagte verweigerte dem Kläger jedoch einen Ausgleich mit der Begründung, dass die Information über die Änderung des Abflugdatums am 9.10.2014 an den Reisevermittler weitergegeben worden sei. Der Reisevermittler wies seinerseits gegenüber dem Kläger jede Verantwortung von sich, da sich seine Geschäftsbesorgung auf den Abschluss von Verträgen zwischen Fluggästen und Luftfahrtunternehmen beschränke und er somit nicht für Flugplanänderungen verantwortlich sei. Die Unterrichtung der Fluggäste obliege in einer solchen Situation dem Luftfahrtunternehmen, dem die E-Mail-Adresse des Fluggastes mit dem Buchungsvorgang übermittelt werde. Daraufhin klagte der Kläger beim Bezirksgericht Nordniederlande auf Zahlung des Ausgleichs.
Das Gericht setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vor. Es ist der Ansicht, dass die europäische Verordnung keinen Aufschluss gebe, in welcher Weise ein Luftfahrtunternehmen die Fluggäste im Fall der Annullierung eines Flugs informieren müsse, wenn ein Beförderungsvertrag über einen Reisevermittler oder eine Website geschlossen worden sei.
Die Gründe:
Nach der Verordnung trägt das Luftfahrtunternehmen die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Flugs unterrichtet wurde. Kann das Luftfahrtunternehmen nicht beweisen, dass der Fluggast über die Annullierung seines Flugs mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist, ist es zur Zahlung des in der Verordnung vorgesehen Ausgleichs verpflichtet.
Eine solche Auslegung gilt nicht nur, wenn der Beförderungsvertrag unmittelbar zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen geschlossen wurde, sondern auch dann, wenn er über einen Dritten wie einen Online- Reisevermittler geschlossen wurde. Die Erfüllung der Verpflichtungen des Luftfahrtunternehmens lässt aber natürlich dessen Recht unbeschadet, nach geltendem Recht bei anderen Personen Regress zu nehmen, wenn von ihnen der Verstoß des Luftfahrtunternehmens gegen seine Verpflichtungen ausgeht; dies gilt auch gegenüber Dritten. Die Verordnung beschränkt in keiner Weise das Recht des Luftfahrtunternehmens, Erstattung von einem Reiseunternehmen oder einer anderen Person zu verlangen, mit der es in einer Vertragsbeziehung steht.
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