29.04.2021

Auskunftsanspruch gegen kommunales Verkehrsunternehmen zum Ausscheiden des Vorstandssprechers

Radio Bremen hat Anspruch auf weitere Auskünfte zum Ausscheiden des ehemaligen Vorstandssprechers eines kommunalen Verkehrsunternehmens im Jahr 2014. Die Behörde ist auch verpflichtet, das präsente Wissen der intern bei ihr zuständigen Mitarbeiter abzufragen, allerdings nicht über beliebige Gerüchte, sondern nur über dienstliche Vorgänge und Wahrnehmungen.

BVerwG v. 26.4.2021 - 10 C 1.20
Der Sachverhalt:
Das beklagte Verkehrsunternehmen einigte sich mit seinem Vorstandssprecher 2014 auf eine Vertragsaufhebung und die Zahlung einer Abstandssumme. Die klagende Rundfunkanstalt wollte in Erfahrung bringen, ob es Gründe gegeben hätte, den Vertrag auch ohne Abstandszahlung zu beenden. Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Verweigerung der Auskunft zu insgesamt acht Fragen.

VG und OVG gaben der Klage in unterschiedlichem Umfang teilweise statt. Die Revision der Beklagten sowie die auf Beantwortung einer weiteren Frage zielende Anschlussrevision der Klägerin hatten vor dem BVerwG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Auskunft kann nur über Tatsachen verlangt werden, nicht über Werturteile. Tatsächliche Vorgänge müssen dabei nicht verschriftlicht worden sein; die Behörde ist auch dazu verpflichtet, das präsente Wissen der intern bei ihr zuständigen Mitarbeiter abzufragen, allerdings nicht über beliebige Gerüchte, sondern nur über dienstliche Vorgänge und Wahrnehmungen. Bereits Ausgeschiedene müssen nicht mehr befragt werden.

Drohen dem Betroffenen aus der Gewährung der Auskunft persönliche Nachteile, so muss dessen Interesse an einer Geheimhaltung mit dem gegenläufigen öffentlichen Interesse an der Offenlegung abgewogen werden. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass es der klagenden Rundfunkanstalt zunächst nur um die Recherche geht, noch nicht um eine Veröffentlichung, und dass sie bei einer Veröffentlichung dann ihrerseits die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen in Rechnung stellen muss.

Auf der Grundlage der zu erstattenden Auskünfte obliegt es deshalb nun der eigenverantwortlichen Prüfung durch die Klägerin, ob und ggf. in welcher Form eine Veröffentlichung der Informationen mit ihren journalistischen Sorgfaltspflichten in Einklang steht.
BVerwG PM Nr. 26 vom 27.4.2021
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